Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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des  Postauftrags  bei  der  einziehenden  Postanstalt  zu  leisten.  Erfolgt  die  Zahlung
innerhalb  dieser  Frist  nicht,  so  wird  der  Postauftrag  vor  der  Rücksendung  dem
Adressaten  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt,  sofern  derselbe  nicht  bereits  bei  der
ersten  Vorzeigung  die  Einlösung  endgültig  verweigert  hat.  Verlangt  der  Auftraggeber
  die  sofortige  Rücksendung  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung,  so  ist
solches  durch  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  auf  der  Rückseite  zu  bezeichnen.  Theilzahlungen
  werden  nicht  angenommen.

XI.  Postauftragsbriese  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  für  einen  Postaustragsbrief
  beträgt  30  Pf.  Der  eingezogene  Betrag,  nach  Abrechnung  der  Postanweisungsgebühr,
  wird  dem  Auftraggeber  von  der  einziehenden  Postanstalt  mittelst
Postanweisung  übermittelt.  Wird  der  Betrag  nicht  eingezogen,  so  kommt,  außer  der
bei  der  Aufgabe  entrichteten  Gebühr,  eine  weitere  Gebühr  nicht  in  Anwendung.

Xll.  Dem  Belieben  des  Auftraggebers  bleibt  es  überlassen,  dem  Postauftrage
gleich  das  ausgefüllte  Postanweisungs--Formular  —  bei  Beträgen  über  300  Mark
zwei  Formulare  —  behufs  Uebermittelung  des  eingezogenen  Betrages  an  seine
Adresse  beizufügen.  Dabei  darf  in  den  beizusügenden  Postanweisungs=  Formularen
mu  derjenige  Betrag  der  Forderung  angegeben  werden,  welcher  nach  Abzug  der
Postanweisungsgebühr  übrig  bleibt.

Xlll.  Wird  der  Adressat  nicht  ermittelt,  oder  leistet  er,  auch  bei  der  zweiten
Vorzeigung  des  Postaustrags,  nicht  Zahlung,  so  wird  der  Postauftrag  mit  der
Quittung  (Wechsel)  dem  Auftraggeber  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  kostenfrei
zurückgesandt.

XIV.  Es  steht  dem  Auftraggeber  frei,  zu  verlangen,  dah  der  Postauftrag  und
dessen  Anlage  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  nicht  an  ihn  zurück,  sondemn
an  eine  andere  Person  weitergesandt  werden  soll.  Dies  Verlangen  ist  unter  Angabe
der  vollständigen  Adresse  dieser  Person  durch  den  Vermerk  „Sofort  an  N.  in  N.“
auf  der  Rückseite  des  Postauftrags  auszudrücken.

XV.  Münscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme
  des  Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk:  „Sosort
  zum  Protest“,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person
bedarf.  Mit  der  Weitergabe  des  Postauftrags  und  dessen  Anlagen  an  den  betreffenden
  Notar,  Gerichtsvollzieher  2c.  ist  die  Obliegenheit  der  Postverwaltung  erfüllt.

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