Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

Beilage F. 
Cameralaont 
Gemeide 
Verzeichniß 
über die 
nach Art. 3 A. h. des Gesetzes vom 19. September 1852 erhobenen Ansprüche 
auf Befreiung von der Capital= und Renten-Einkommens-Steuer 
pro 18 
Mit 222 Beilagen. 
  
Vorbemerkungen. 
1) Von einem Jeden, welcher Steuerbefreiung anspricht, ist das Alter in Spalte 3 anzugeben. 
2) Als Waisen gelten nur elternlose Personen unter 25 Jahren. 
3) Bei Ansprüchen für Halbwaisen muß immer ermittelt werden, ob die Zinse und Renten 
etwa dem überlebenden Eltern= (oder Großeltern-) Theil nutznießlich zustehen. Bezieht der 
Halbwaise die Zinse und Renten selbst, so ist in Spalte 5 auch der Werth der demselben von 
dem überlebenden Elterntheil zukommenden Unterstützung an Geld oder Naturalien (freie Kost, 
Kleidung, Wohnung 2c.) anzusehle en. « 
4) Bei eFrechlichn Personen ist in Spalte 6 die Art der Gebrechlichkeit anzuzeigen. 
5) In Spalte 5 muß das sonstige Einkommen aller Art, das einer Person zukommt (namentlich 
bei den in einem Dienstverhältniß stehenden Personen die 93 nung und Verpflegung, der An- 
schlag für Kost, Wohnung 2c.) genau und vollständig angegeben, beziehungsweise zu Geld ge- 
rechnet werden. 
6) In Anstandsfällen hat die Ortssteuer-Commission bei dem Cameralamt anzufragen.
	        
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