Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Möhlfruchtt 117 fl 12 kr. für 1 Scheffel 
Roggen, Ackerbohnen 5 fl. 24 kr. do. 
Gerste, gemischtes soern.X . 5 fl. 36 kr. do. 
Wicken 4f4is fl. 48 kr. do. 
Dinkel 48 fl. — do. 
Einkorn und Ehmrernr 3ffl. 12 kr. do. 
Habeere# 227 fl. 40 kr. do. 
1 Wanne Heu.. 8ifl. 48 kr. 
1 Fuder Stoh.g Sfl. — 
1 Eimer Win DKofl. — n 
und ist der Gelobetrag in Spalte 4 einzusetzen. Wenn sich in dem Betrag solcher Nutzun- 
gen in den folgenden Jahren keine Veränderung ergiebt, so ist eine Hinweisung auf den 
Vorgang genügenv. 
Zu Lit. E. Spalte 2 und 4. 
10) Bei den — nicht ver württembergischen Gewerbesteuer unterliegenden Aktienunter= 
nehmungen ist nicht der Zins aus dem Courswerth der Aktien, sondern die wirkliche Divi- 
dende Gegenstand der Besteurung. Ist der Betrag derselben zur Zeit der Fassion noch nicht 
festgestellt, so ist der Bezug des nächst vorangegangenen Jahres der Fassion zu Grund zu le- 
gen; wenn aber in dem letzten Jahr ein solcher Bezug noch nicht stattgefunden hat, so ist der 
Antbeil an der Unternehmung überhaupt (3. B. der Betrag der Aktien) vorläufig zu fatiren, 
die Angabe der Rente oder Diwvidende selbst aber für das nächste Jahr vorzubehalten und 
hier die Steuer nachzuholen. 
11) Unterlassung oder unrichtige Angabe der Capitalien und Renten wird mit dem 
zehnfachen Betrag der verkürzten Steuer bestraft und daneben die letztere nachgeholt, was 
auch dann noch geschieht, wenn die Thatsache erst nach dem Tode des Schuloigen bekannt 
wird. (Gesetz Art. 11.) 
12) Vormünder und andere Verwalter von fremdem Vermögen, so wie die Nutznießer 
von solchen Capitalien, die das Eigenthum eines Andern sind, haben fuͤr die richtige Angabe 
zu haften und unterliegen im Falle der Unterlassung derselben Strafe. (Gesetz Art. 7, letz- 
ter Satz.)
	        
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