Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

B)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und
Schulwesens  und  der  Finanzen.

Oer  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens
und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  sog.  Circular-Erlasse.

Zu  Herbeiführung  eines  übereinstimmenren  und  zweckmäßigen  Verfahrens  in  der  Circulation
  der  an  mehrere  Stellen  gemeinschaftlich  gerichteten  Verfügungen  —  der  sog.
Cireular-Erlasse  —  werden  hiemit  folgende  Vorschriften  ertheilt:

8.  1.

Die  Behörden,  an  welche  ein  Circular-Erlaß  gelangen  soll,  find  auf  der  Adresse  in  der
durch  §.  56  der  Verfassungs-Urkunde  festgesetzten  Reihenfolge  der  Departemente  zu  benennen;
  so  jedoch,  daß  wenn  ein  Circular-Erlaß  zugleich  als  Rechnungsbeleg  zu  dienen  hat,
die  verrechnende  Beamtung  stets  zuletzt  aufgeführt  wird.

S.  2.

Die  zuerst  genannte  Behörde  ist  verpflichtet,  den  betreffenden  Erlaß,  nachdem  sie  davon
  Abschrift  zu  ihren  Akten  genommen  und  auf  dem  Original  den  Tag  des  Einlaufs,  so
wie  der  Weiterbeförderung  beurkundet  hat,  unverweilt  ver  nächstfolgenden  zugehen  zu  lassen,
von  welcher  je  vas  gleiche  Verfahren  zu  beobachten  ist,  bis  ver  Erlaß  an  die  zuletzt  genannte
Behörde  gelangt,  bei  welcher  derselbe  in  Original  liegen  bleibt.

Stuttgart  den  15.  Juli  1853.

Plessen.  Linden.  Wächter.  Knapp.