B) Der Departements der Justiz, des Innern, des Kirchen= und
Schulwesens und der Finanzen.
Oer Ministerien der Justiz, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens
und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Behandlung der sog. Circular-Erlasse.
Zu Herbeiführung eines übereinstimmenren und zweckmäßigen Verfahrens in der Circulation
der an mehrere Stellen gemeinschaftlich gerichteten Verfügungen — der sog.
Cireular-Erlasse — werden hiemit folgende Vorschriften ertheilt:
8. 1.
Die Behörden, an welche ein Circular-Erlaß gelangen soll, find auf der Adresse in der
durch §. 56 der Verfassungs-Urkunde festgesetzten Reihenfolge der Departemente zu benennen;
so jedoch, daß wenn ein Circular-Erlaß zugleich als Rechnungsbeleg zu dienen hat,
die verrechnende Beamtung stets zuletzt aufgeführt wird.
S. 2.
Die zuerst genannte Behörde ist verpflichtet, den betreffenden Erlaß, nachdem sie davon
Abschrift zu ihren Akten genommen und auf dem Original den Tag des Einlaufs, so
wie der Weiterbeförderung beurkundet hat, unverweilt ver nächstfolgenden zugehen zu lassen,
von welcher je vas gleiche Verfahren zu beobachten ist, bis ver Erlaß an die zuletzt genannte
Behörde gelangt, bei welcher derselbe in Original liegen bleibt.
Stuttgart den 15. Juli 1853.
Plessen. Linden. Wächter. Knapp.