Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  Die  Organe.  $  82.  267

Reiche  nicht  angehörenden  Nachbarstaaten  nach  Maßgabe  des
Art.  49  des  Postvertrages  vom  23.  November  1867  zu“.

4.  Die  Besteuerung  des  inländischen  Bieres  ist
für  Bayern,  Württemberg  und  Baden  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten
  ®,

5.  In  bezug  auf  das  Immobiliarversicherungswesen
ist  festgesetzt,  daß,  wenn  sich  die  Gesetzgebung  des  Reiches  damit
befassen  sollte,  die  betreffenden  Bestimmungen  in  Bayern  nur  mit
Zustimmung  der  bayrischen  Regierung  Geltung  erlangen  können  ®,

6.  Auf  dem  Gebiete  des  Militärwesens  sind  Württemberg
geringere  und  Bayern  sehr  ausgedehnte  Exemtionen  zugestanden
worden”.

Dagegen  ist  das  den  Staaten  Bayern,  Württemberg  und  Baden
früher  zustehende  Sonderrecht  der  Branntweinbesteuerung
mit  dem  1.  Oktober  1887  beseitigt  worden®.  Auch  die  den  Hansestädten
  Bremen  und  Hamburg  in  der  Reichsverfassung  eingeräumte
Exemtion  von  der  Zollgesetzgebung  des  Reiches  hat
ihre  Bedeutung  verloren,  nachdem  im  Oktober  1888  der  Anschluß
beider  Staatsgebiete  an  das  Zollgebiet  des  Reiches  stattgefunden  hat.

Zweites  Buch,
Die  Organe.

Erster  Abschnitt.
Die  Organisation  der  Staaten.

Einleitung.
8  82.

In  den  deutschen  Einzelstaaten  besteht  teils  eine  monarchische,
  teils  eine  republikanische  Verfassungsform.

Die  monarchische  Verfassungsform  bildet  die  Regel.
Die  Monarchie  ist  in  allen  deutschen  Staaten  eine  beschränkte.

“  RV.Art.4  Nr.10,  Art.  52;  Schlußprotokoll  vom  23.  Nov.  1870  Nr.  III.

5  RV.  Art.  35.  —  Auch  für  Elsaß-Lothringen  bestimmt  das  RG.,  betr.
die  Einführung  der  Verf.  des  Deutschen  Reiches  in  Elsaß-Lothringen,  vom
25.  Juni  1873  5  4,  daß  die  Besteuerung  des  inländischen  Bieres  der  inneren
Gesetzgebung  vorbehalten  bleibt.  Die  erwähnte  Vorschrift  hat  aber  nicht
die  Bedeutung,  hinsichtlich  dieser  Gegenstände  die  Reichskompetenz  in  bezug
auf  Elsaß-Lothrigen  auszuschließen,  denn  diese  ist  für  das  Reichsland  eine
unbeschränkte,  sondern  nur  die,  daß  der  Ertrag  der  Biersteuer  der  Landeskasse
  zufließt.

®  Schlußprotokoll  vom  23.  November  1870  Nr.  IV.

T  RV.  Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschnitt.

8  RG.,  betr.  die  Besteuerung  des  Branntweins,  vom  24.  Juni  1887  8  47.
Kaiserliche  VV.  vom  9,,  23.,  27.  September  18837.