Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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abgabter Wagren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgaben- 
Erlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamte 
auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß dle nach dem vorgezeichneten Nachbar- 
lande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist. Die Grenzzollämter wer- 
den sich wechselseitig wöchentlich beglaubigte Uebersichten aus den Zollregistern mittheilen, 
welche die Gattung und Menge der zur Ausfuhr abgefertigten Waaren der bemerkten Art 
enthalten. 
8. 11. 
Vor Ausführung der im §. 9 unter b. und im 8S. 10 enthaltenen Bestimmungen wer- 
den die kontrahirenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum 
Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde= und Erhebungs- 
stellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, überein- 
stimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden, und über, nach Bedürfniß anzuordnende 
amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, so wie 
über besondere Maaßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen. 
5. 12. 
Jeder der kontrahirenden Theile hat die in den 88. 13 und 14 erwähnten Uebertretungen 
der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Theiles nicht allein seinen An- 
gehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden 
Wohnsitz haben over auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen 88. 
bezeichneten Strafen zu verbleten. Beide kontrahirende Theile verpflichten sich wechselseitig, 
die dem andern kontrahlrenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des 
Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer resp. Gebiete überwachen zu lassen. 
S. 13. . 
Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- 
oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch 
welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein-, Aus= oder Durchgangsabgabe ent- 
zogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der kon- 
trahirenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Confiscation des Gegenstandes der Ueber- 
tretung, eventuell Erlegung des vollen Wertbes, und daneben mit angemessener Geldstrafe 
oder mit denselben Geld= oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder 
ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen. 
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