Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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u. 
Uebergangs-Straßen und -Steuern. Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsstraßen 
für Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz und die zu Erhebung der Ueber- 
gangssteuern von Brannkwein, Bier und Malz zuständigen Steuerämter. 33. 310. 507. 
Umgelds-Commissäre. Gesetz, betreffend deren Dienstverhältnisse. 161. 162. 
— Commissariate. Verfägung, betreffend eine Aenderung in der Bezirks-Einthei- 
lung. 423. 
Unterpfands-Wesen. Verfügung, betreffend das Berfahren der Unterpfandsbehörden im Fall 
des Austritts von Eigenthümern verpfändeter Gebäude aus der Landes-Brandversicherun gs- 
anstalt. 309. 
V. 
Vereinswesen. K. Verordnung in Betreff des Verbots der unter dem Namen Burschenschaft 
bestehenden akademischen Verbindung. 77. 244. Gesetz über die Errichtung von Schützen- 
gesellschaften und Bürgerwachen. 151. 2694. 
Verlassenschafts sachen. Verfügung, betreffend die Behandlung der Liegenschafts-Veräuße- 
rungen in solchen. 421. 
Vieh-Versicherungsanstalten. Verfügung, betreffend das bei gewerblicher Niederlassung 
solcher einzuhaltende Verfahren. 599. 
W. 
Waffen. Gesetz über den Besitz und Gebrauch derselben. 151. 286. 
Waisenhaus-Ordnung. Abänderung derselben in Betreff der Aufnahme der Waisen. 423. 
Wechsel-Ordnung. Bekanntmachung des K. Obertribunals, die Auslegung des Art. 44 der 
allgemeinen deutschen Wechsel-Ordnung betreffend. 429. 
Wein. Verfügung, betreffend die Uebergangsstraßen für solchen. 33. 310. 507. 
Z. 
Zollwesen. Verfügung, betreffend Erleichterungen des Verkehrs zwischen den Staaten des 
Zollvereins und den Staaten des Steuervereins. 107. 386. K. Verordnung, Abän- 
derungen des Vereinsgzolltarifs betreffend. 133. 425. K. Verordnung, die Fortdauer und 
Erweiterung des Joll-, und Handelsvereins betreffend. 253. Verfügung, betreffend die 
Eingangszollsätze vom ausländischen Zucker und Syrup pro 1. September 18 59% 251. 
K. Verordnung, betreffend den Zoll= und Handels-Verkrag zwischen den am Zellverein 
betheiligten Regierungen einerseits, und der K. K. österreichischen Regierung anderseits.
	        
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