Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Zofach verjüngten Zeichnung von dem Kessel, wie er in der Feuerung liegen soll, nebst seinen 
vorgeschriebenen Zubehörden, so wie einem Situationsplan über den Aufstellungsraum und 
dessen Umgebung unter Bezugnahme auf diese Zeichnungen genau zu beschreiben: 
a) die Localität für die Kesselanlage unter Angabe der nächstgelegenen inneren Räume, 
der äußeren Umgebungen und der anstoßenden Gebäude und Wege; der Eigenthums- 
gränze und der Nachbarn; 
b) Gestalt und Maaße des Kessels und der ctwa dazu gehörigen Siederöhren; 
c) das Material und die Dicke der Wandungen; 
4) die Größe der Heizfläche; 
e) die beabsichtigte höchste Dampfspannung nach Atmosphären oder Pfunden auf dem 
Quadratzoll; 
#) der beabsichtigte größte Wasserverbrauch in der Stunde nach Pfunden; 
) die Größe der beabsichtigten Krafterzeugung, soferne der Kessel zum Betrieb einer 
Dampfmaschinc bestimmt ist, außerdem aber seine anderweitige Bestimmung; 
D) mit welchem Brennmaterial geheizt werden soll; 
i) die Werkstätte, von welcher der Kessel geliefert wird; 
k) die Construction der Speiseapparate, Wasserstandzeiger, Sicherheits -Ventile und 
sonstigen Zubebörden; 
I!) die Höhe und Weite des Schornsteins, verglichen mit der Höhe des höchsten benach- 
barten Gebäudes bis auf 40 Fuß Entfernung (vergl. §. 17.) 
Diese sämmtlichen Vorlagen müssen in gedoppelter Ausfertigung beigebracht werden. 
8. 21. 
Findet das Oberamt die Zeichnungen und die Beschreibung erschöpfend, so ist die ört- 
liche Bau= und Feuerschau mit der erforderlichen Untersuchung und Begutachtung zu beauf- 
tragen, welcher für diesen Zweck von dem Ministerium ein Sachverständiger beigegeben wird. 
Zugleich hat das Oberamt alle diejenigen, welche sich bei der beabsichtigten Anlage ge- 
fährdet glauben möchten, öffentlich aufzufordern, ihre Einwendungen innerhalb einer Frist von 
15 Tagen bei dem Ortsvorsteher schriftlich einzurelchen oder mündlich zu Protokoll zu geben. 
Während jener Frist, welche für alle Einwendungen, die nicht privatrechtlicher Natur 
sind, eine ausschließende ist, sind die Beschreibungen und Zeichnungen bei dem Ortsvorsteher 
zur Einsicht für die Betheiligten aufzulegen. 
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