Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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nach  acht  Tagen,  oder  später  in  der  Wohnung  des  Arztes  nachgeimpft  werden,  —
eben  so  auch  solche,  bei  denen  die  erste  Impfung  fruchtlos  war.

g.  12.

A#lan  Zwischen  dem  siebenten  und  neunten  Tage  müssen  zur  vorausbeslimmten
und  Aussel,  Stunde  alle  Geimpften  an  denselben  Ort  gebracht,  oder  bel  iineino  JInsen
enen.  Im  Hause  besucht  und  bezüglich  des  Erfolgs  revidirt  werden.  Für  enigen,  bei
denen  der  Erfolg  unzweifelhaft  ein  guter  ist,  werden  sogleich  Isiee  nach  dem
beigefügten  Formular  sule  A.  ausgefertigt.

Ist  eine  dreimalige  Vaccination  ohne  Erfolg  vorgenommen  worden,  so  wlrd
auch  dies  durch  einen  Impfschein  bestätigt.

Wenn  wegen  eines  verloren  gegangenen  Scheines  ein  neuer  verlangt  wird,  so
ist  er  ausdrücklich  als  „Duplikat“  zu  bezeichnen.

G.  13.

Jübrung  zines  Jeder  Arzt  oder  Wundarzt,  welcher  die  Einimpfung  der  Schubblattern  vor-1egehuchs,

  nimmt,  soll  darüber  ein  besonderes  Tagebuch  führen,  in  welchem  der  Wohnort,  der
Name  des  Impflings,  seines  Vaters  oder  seiner  Mutter,  so  wie  deren  Stand,  Tag
und  Jahr  seiner  Geburt,  der  Tag  der  Impfung,  der  Erfolg  mit  Angabe  der  Anzahl
  der  Schutzblatktern  am  rechten  und  am  linken  Arm,  aufgeführt  ist.  Bei  Revaccinirten
  ist  dieses  besonders  zu  bemerken  und  nach  Besinden  der  Name  des  *5*“
terk  wegzulassen.

S.  14.

Impsberichlt.  In  der  ersten  Hälfte  des  Dezembers  jeden  Jahres  sind  tabellarische  Impfberichte
  nach  beifolgendem  Schema  sul,  B.  an  den  betreffenden  Physikus  einzureichen.
  Der  Erfolg  ist  darin  als  gut,  zweifelhaft,  oder  fehlgeschlogen  zu  bezeichnen,
  und  unter  den  Anmerkungen  die  Ursache  davon,  die  Zahl  der  Wiederholung
und  dergleichen  anzugeben.  Sodann  wird  von  den  einzelnen  Ortschaften  die  Zahl
der  Geimpsten  mit  dem  Erfolge  aufgeführt,  und  die  Hauptsumme  gezogen,  wob#l
die  besonders  angegeben  werden.  Etwaige  Vorschlaͤge  sinden  am
Schluß  ih