Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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einzelnen  Ort  den  Bedarf  bei  der  letzten  Zählung  zu  Grunde  zu  legen  und  einen  den
muthmaßlichen  Bevölkerungszuwachs,  sowie  den  Verlust  durch  verdorbene  und  mittelst
neuer  zu  ersetzende  Listen  präsumtiv  deckenden  Zuschlag  beizufügen.  Im  Falle  des
Mehrbedarfs  haben  die  Hausbesitzer  2c.  bei  den  Ortspolizeibehörden,  beziehendlich  den
Gemeindevorständen,  diese,  soweit  ihr  eigener  Vorrath  sich  als  unzulänglich  erweist,  bei
den  Verwaltungsobrigkeiten,  letztere  beim  Statistischen  Bureau  des  Ministeriums  des
Innern  unverzüglich  die  erforderlichen  Nachbestellungen  zu  machen,  denen  umgehend  entsprochen
  werden  wird.

Bei  Orten,  deren  einzelne  Theile  unter  verschiedenen  Obrigkeiten  stehen,  werden
jeder  Obrigkeit  die  für  ihren  Antheil  erforderlichen  Listen  zugesendet  werden  und  sind
diese  Antheile  sowohl  bei  Austheilung  als  Wiedereinsammlung  und  Wiedereinsendung
der  Listen  getrennt  zu  halten.

#  10.  Außer  den  Haushaltungslisten  für  die  resp.  Wohnparteien  und  auf  dem
nämlichen  Wege  erhält  jeder  Besitzer  eines  bewohnten  oder  unbewohnten,  mit  einer
eigenen  Brandcatasternummer  versehenen  Hausgrundstücks  für  selbiges  eine

Hausliste,

in  welche  bei  bewohnten  Gebäuden  sämmtliche  zugehörige  Haushaltungslisten,  unter
Namhaftmachung  der  Haushaltungsvorstände  in  der  zu  diesem  Zwecke  auf  der  Hausliste
angebrachten  Tabelle  einzulegen  sind.  Bei  ihrer  Bestimmung  nach  oder  zufällig  zur
Zeit  gänzlich  unbewohnten  Gebäuden  (Scheunen,  Spritzenhäusern,  leerstehenden  Wohngebäuden)
  hat  der  Eigenthümer,  resp.  wenn  es  öffentliche  Gebäude  sind,  die  verwaltende
Obrigkeit,  in  die  Tabelle  der  im  Hause  wohnhaften  Haushaltungsvorstände  zu  schreiben:
„Vacat“  oder  „Unbewohnt.“  Es  ist  jedoch  hierbei  sorgfältig  darauf  zu  achten,  daß
nicht  Gebäude,  welche  zwar  in  der  Hauptsache  nicht  zu  Wohnzwecken  dienen,  aber  doch
Wohnungen  enthalten  (z.  B.  Thürmerwohnungen  auf  Kirchthürmen,  Hausmannswohnungen
  in  Schulen,  Rathhäusern)  unter  Uebergehung  der  in  jenen  Wohnungen  aufhältlichen
  Personen  in  die  Kategorie  der  „unbewohnten“  gestellt  werden.

&  11.  Den  bewohnten  Gebäuden  gleichzustellen  sind  jene  vorübergehenden  Baulichkeiten
  oder  transportabeln  Nachtquartiere  (Zelte,  Buden,  Baracken,  Schiffe,  Reisewagen
  fahrender  Schausteller),  in  denen  in  der  Nacht  vom  30.  November  zum  1.  December
Personen  die  Nacht  zugebracht  haben.  Jeder  Grundstücksbesitzer,  auf  dessen  Besitzthum
sich  solche  Baulichkeiten  oder  Quartiere  befinden  (soweit  öffentliche  Plätze,  Wege  oder
Gewässer  in  Frage  kommen,  die  betreffende  Obrigkeit),  hat  darauf  zu  sehen,  daß  für
dieselben  Hauslisten,  bei  denen  die  nähere  Bezeichnung  der  Baulichkeit,  des  Schiffes  2c.
die  Stelle  der  Brandcatasternummer  vertritt,  Seitens  der  in  den  bezüglichen  Localitäten
aufhältlichen  Personen  die  vorgeschriebenen  Haushaltungslisten  ausgefüllt  werden.