I. Die bayrische Erbfolge. 189
die Freiheit des Reichstages gefährden könnte, noch Bayern in
zwei Teile zerschneiden. Mit dem König gemeinsam wollte
Maria Theresia dann einen Vergleich über die sächsischen Ansprüche
vermitteln. Das zu erleichtern schlug Friedrich vor,
der Kaiser möge auf die Lehenshoheit verzichten, die Böhmen
über einige sächsische Besitzungen zustand, den Herzog von
Mecklenburg aber für Leuchtenberg durch irgend ein kleines
Reichslehen entschädigen. Auch kam er auf den Tausch der
fränkischen Fürstentümer gegen einen Teil der Lansitz zurück:
diesen für die Zukunft sicher zu stellen, sollte ihm in der Lausitz,
dem sächsischen Kurfürsten in Ansbach und Bayrenth die
Eventualhuldigung geleistet werden. Bis zum Eingang der Antwort
versprach er sich kriegerischer Aktionen zu enthalten.
Leidenschaftlich brauste der Kaiser auf, als er von diesem
Vorgehen der Mutter Kenntnis erhielt, aber die erneuten Unterhandlungen
aufzuhalten vermochte oder wagte er nicht. In ihrem
Verlauf kam Friedrich noch weiter entgegen, indem er das
Burghausener Gebiet längs des Inn bis zur Mündung der
Salzach und an dieser entlang bis zur Salzburger Grenze
Oesterreich überlassen wollte, „eine große und fruchtbare Provinz,
die es trefflich abrundete“. Dagegen könne Oesterreich dem
Pfälzer die Aufhebung der Lehensabhängigkeit gewisser Besitzungen
und die Zahlung einer Million bewilligen. Dann aber wollte
er auch die Befriedigung Sachsens gleich jetzt vereinbart sehen.
Für Mecklenburg genüge Gewährung des jus de non appellando.
Alle sonstigen Differenzen sollten durch wechselseitige Verzichtleistung
erledigt und damit für die Zukunft jeder Streit beseitigt
werden. Dagegen wollte Maria Theresia das in Bayern Besetzte
räumen und Karl Theodor des Vertrages vom 3. Jannar
entlassen, nur wenn Preußen sich feierlich verpflichtete, Ansbach
und Bayreuth als Sekundogenitur bestehen zu lassen, so
lange es noch junge Hohenzollernprinzen gäbe — gemäß dem
kaiserlicherseits einst bestätigten Achilleischen Hausgesetz! So
würde, meinte sie, die bayrische Frage ganz in den ursprünglichen
Stand gesetzt und die Erörterung der Ansprüche der
übrigen Interessenten auf den gewöhnlichen Weg Rechtens verwiesen.