Full text : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

Sonderrechte.  43

nach  der  bedeutsamen  Reform  der  Reichsfinanzen,  die  durch  das
Gesetz  vom  3.  Juni  1906  durchgeführt  worden  ist  (siehe  S.  113  f.),
ist  doch  das  Reich  noch  nicht  finanziell  selbständig  und  von
den  Beiträgen  der  Bundesstaaten  unabhängig  gestellt.

Im  Gegensatze  zu  den  Mitgliedschaftsrechten  sind  die
Sonderrechte  Privilegien  einzelner  Bundesstaaten,  die  ihnen
in  ihrem  Verhältnis  zum  Reiche  zustehen.  Die  Vorschriften
der  Reichsverfassung,  in  denen  sie  begründet  sind,  können  nach
Art.  78  Abs.  2  der  Verfassung  nur  abgeändert  werden  mit  Zustimmung
  des  bevorrechteten  Bundesstaates.  Der  Bundesstaat
aber  hat  diese  Zustimmung  zu  erteilen,  indem  er  für  den  eine
Abänderung  bezweckenden  Gesetzesentwurf  in  dem  Bundesrate
seine  Stimme  abgibt.  Besteht  auch  hierüber  eine  Verschiedenheit
der  Ansichten  nicht,  so  gehört  doch  der  Abs.  2  des  Art.  78  zu
den  Bestimmungen  der  Verfassung,  die  zu  den  meisten  Streitfragen,
  wenigstens  in  der  wissenschaftlichen  Literatur,  Anlaß
gegeben  haben.  Nur  die  wichtigsten  seien  in  Kürze  hier  erwähnt.
Es  ward  zunächst  die  Frage  aufgeworfen,  ob  durch  ein  Landesgesetz
  rechtsgültig  bestimmt  werden  könne,  daß  ein  Bundesstaat
nur  nach  vorheriger  Zustimmung  des  Landtages  ein  ihm  zustehendes
  Sonderrecht  ausgeben  könne.  Die  Frage  ist  wohl  für
absehbare  Zeit  von  keiner  praktischen  Bedeutung,  da  voraussichtlich
  keine  deutsche  Landesregierung  durch  ein  solches  Gesetz
sich  zu  binden  willens  sein  wird.  Sie  ist  aber  auch  nach
meiner  Ansicht  zu  verneinen.  Ein  solches  Landesgesetz  stünde
im  Widerspruch  mit  der  Reichsverfassung,  nach  der  die  Bevollmächtigten
  des  Bundesrates  nur  von  dem  Inhaber  der  Staatsgewalt
  in  den  Bundesstaaten  ernannt  werden  und  nur  von
ihm  ihre  Aufträge  erhalten.  Der  Inhaber  der  Landesstaatsgewalt,
  in  den  Monarchien  der  Landesherr,  kann  sich  rechtlich
in  Ausübung  der  Funktionen,  die  ihm  nach  der  Reichsverfassung
zustehen,  nicht  beschränken.  Denn  Reichsrecht  geht  vor  Landesrecht.
  Wohl  aber  kann  der  Landesherr,  bevor  er  den  Entschluß
faßt,  ein  Sonderrecht  seines  Staates  aufzugeben,  die  Ansicht
des  Landtages  einholen  und  bei  der  Fassung  seines  Entschlusses
die  Stimme  des  Landtages  berücksichtigen.  Politisch  wird  dies
gewiß  in  den  meisten  Fällen  ratsam  sein,  aber  einer  rechtlichen
Beschränkung  kann  sich  der  Landesherr  nicht  unterwerfen.

Praktisch  wichtiger  ist  die  andere  Streitfrage,  welche  Rechte
zu  den  Sonderrechten  gehören,  die  nur  mit  Zustimmung  des