Verfassung
des
Norddeutschen Bundes.
Seine Majestät der König von Preussen, Seine Majestät der König
von Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Mecklenburg-Schwerin,
Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Mecklenburg-Strelitz,
Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Oldenburg, Seine
Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine Hoheit der
Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Seine Hoheit der
Herzog zu Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Koburg
und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht
der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst
zu Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck
und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuss älterer Linie, Seine
Durchlaucht der Fürst Reuss jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst
von Schaumburg-Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der
Senat der freien und Hansestadt Lübek, der Senat der freien Hansestadt
Bremen, der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den
gesammten Umfang ihbres Staatsgebietes, und Seine Königliche Hoheit
der Grossherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main
belegenen Theile des Grossherzogthums Hessen, schliessen einen ewigen
Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen
Rechtes, so wie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes.
Dieser Bund wird den Namen des Norddentschen führen und wird
nachstehende Verfassung haben.
I. Bundesgebiet.
Art. 1. Das Bundesgebiet bestecht aus den Staaten Preussen mit
Lauenburg, Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz,
Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
Sachsen- Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen,
Waldeck, Reuss älterer Linie, Reuss jüngerer Linie,
Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübek, Bremen, Hamburg, und aus den nördlich
vom Main belegenen Theilen des Grossherzogthums Hessen.
II. Bundes-Cesetzgebung.
Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der
Gesetzgebung nach Massgabe des Inbalts dieser Verfassung und mit der
Wirkung aus, dass die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die
Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung
von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschicht.
Sofern nicht in dem publicirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner
) Die im Texte mit Curs####-Schrift gedruckten Stellen sind die vom Reichstag
angenommenen ZLusätze, während die unter den Seiten fortlaufenden Sätze die
gestrichenen Stellen des Entwurfs bezeichnen.