Full text : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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Der  Unterfertigte  ist  jedoch  der  Ansicht,  daß  hiedurch  weder
  die  Zuläßigkeit  des  mit  vorliegendem  Entwurfe  beabsichtigten
  Gesetzes,  noch  das  Bedürfniß  dazu  alterirt  wird.

In  Beziehung  auf  die  Zulässigkeit  wird  es  ohne  Zweifel
genügen,  auf  Ziff.  VI  des  Schlußprotokolles  vom  23.  November
  1870  zum  bayerischen  Bundesvertrage  —  (Bayer.
Ges.-Bl.  v.  1871  S.  187.  188)  zu  verweisen.

Hinsichtlich  des  Bedürfnisses  reicht  es  hin,  anzuführen,
daß  die  der  bayerischen  Landeshoheit  neuerdings  unterstellten  Gebietstheile
  durchgängig  in  einzelnen  Grundstlcken  bestehen.

(Es  befindet  sich  darunter  ein  einziges  Wohnhaus  zu
Gestraz,  Landgerichts  Weiler,  siehe  die  Motive  zum  Gesetzentwurfe,
  Eingang.)

Eine  besondere,  von  der  des  angrenzenden  bayerischen
Landesgebietes  verschiedene  Gesetzgebung  auf  solchen  einzelnen
Parzellen  müßte,  wenn  auch  nur  vorübergehend  geduldet,  zu
den  größten  Unzuträglichkeiten  führen.

Im  Gebiete  des  bürgerlichen  Rechtes  wäre  Unsicherheit
und  Verwirrung  um  so  mehr  zu  erwarten,  als  ohnehin  schon
die  angrenzenden  bayerischen  Landestheile  eine  nur  allzureiche
Verschiedenheit  von  Gesetzen,  Provinzial-  und  Statutarrechten
aufweisen.  (Siehe  Motive  zu  Art.  1  und  2.)

Zudem  ist  über  mehrere  der  erwähnten  Materien,  wie  Obligationenrecht,
  Civil=  und  Strafprozeß  eine  Reichsgesetzgebung
zur  Zeit  noch  nicht  vorhanden,  sondern  erst  in  Aussicht  und
es  kann  der  Zeitpunkt  der  Einführung  bezüglicher  Reichsgesetze
noch  gar  nicht  bestimmt  werden.

Abgesehen  von  solchem  Aufschube  von  nicht  zu  bemessender
Dauer  könnte  Übrigens  der  Zweck  des  vorliegenden  Gesetzentwurfes,
  die  neueinverleibten  Landesparzellen  in  allen
Beziehungen  unter  die  Landesgesetze  zu  stellen,  durch  die  Reichs-