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Der Unterfertigte ist jedoch der Ansicht, daß hiedurch weder
die Zuläßigkeit des mit vorliegendem Entwurfe beabsichtigten
Gesetzes, noch das Bedürfniß dazu alterirt wird.
In Beziehung auf die Zulässigkeit wird es ohne Zweifel
genügen, auf Ziff. VI des Schlußprotokolles vom 23. November
1870 zum bayerischen Bundesvertrage — (Bayer.
Ges.-Bl. v. 1871 S. 187. 188) zu verweisen.
Hinsichtlich des Bedürfnisses reicht es hin, anzuführen,
daß die der bayerischen Landeshoheit neuerdings unterstellten Gebietstheile
durchgängig in einzelnen Grundstlcken bestehen.
(Es befindet sich darunter ein einziges Wohnhaus zu
Gestraz, Landgerichts Weiler, siehe die Motive zum Gesetzentwurfe,
Eingang.)
Eine besondere, von der des angrenzenden bayerischen
Landesgebietes verschiedene Gesetzgebung auf solchen einzelnen
Parzellen müßte, wenn auch nur vorübergehend geduldet, zu
den größten Unzuträglichkeiten führen.
Im Gebiete des bürgerlichen Rechtes wäre Unsicherheit
und Verwirrung um so mehr zu erwarten, als ohnehin schon
die angrenzenden bayerischen Landestheile eine nur allzureiche
Verschiedenheit von Gesetzen, Provinzial- und Statutarrechten
aufweisen. (Siehe Motive zu Art. 1 und 2.)
Zudem ist über mehrere der erwähnten Materien, wie Obligationenrecht,
Civil= und Strafprozeß eine Reichsgesetzgebung
zur Zeit noch nicht vorhanden, sondern erst in Aussicht und
es kann der Zeitpunkt der Einführung bezüglicher Reichsgesetze
noch gar nicht bestimmt werden.
Abgesehen von solchem Aufschube von nicht zu bemessender
Dauer könnte Übrigens der Zweck des vorliegenden Gesetzentwurfes,
die neueinverleibten Landesparzellen in allen
Beziehungen unter die Landesgesetze zu stellen, durch die Reichs-