Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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vamit derselbe nach Maaßgabe der Ministerial-Verfügung vom 3. September 1829 ein- 
schreiten kann. 
5) Zur Heilung der Krätze sind wo immer thunlich Aerzte beizuziehen. Doch ist es 
den Wundärzten gestattet, in Fällen, in welchen die Anwendung der grünen Seife genügt, 
die Anwendung dieser nach der angefügten Belehrung zu verordnen, auch die Behandlung 
der Krankheit unter Aufsicht eines Arztes zu übernehmen. 
Die Verordnung irgend welcher anderer Mittel gegen die Krätze ist den Wundärzten 
untersagt, und es find dieselben verbunden, in Fällen, in welchen die Anwendung der grünen 
Seife keinen Erfolg haben sollte, die Kranken stets an den inneren Arzt zu verweisen. 
6) Den Apothekern ist verboten, gegen die Krätze ohne Verordnung eines Arztes 
irgend ein Mittel mit alleiniger Ausnahme der grünen Seife abzugeben. 
Bei Abgabe der letzteren ist den Empfängern stets ein gedrucktes Eremplar der unten 
folgenden Belehrung gegen Aufrechnung von 1 Kreuzer unaufgefordert mitzugeben. 
7) Die Kosten der Heilung unbemittelter Krätzekranker liegt denjenigen örtlichen Kassen 
ob, aus welchen die Armenkosten überhaupt zu bestreiten sind. 
In allen öffentlichen Krankenanstalten sind besondere Zimmer für Krätzekranke mit den 
erforderlichen Badeinrichtungen herzustellen. Soweit solche Anstalten in größeren Gemeinden 
nur für die Ortsangehörigen bestimmt sind, ist von den Polizeibehörden darauf hinzuwirken, 
daß dieselben durch Uebereinkunft mit den Nachbargemeinden die Verpflichtung erhalten, 
deren krätzekranke Angehörige gegen eine angemessene Entschädigung zu verpflegen. 
Befindet sich in einer Gemeinde keine öffentliche Krankenanstalt, so hat dieselbe jeden- 
falls für das Vorhandenseyn eines besonderen zur Heilung Krätzekranker geeigneten beiz- 
baren Zimmers zu sorgen, damit, wenn Erkcankungen unbemittelter Gemeindeangehöriger 
an der Kräte vorkommen, sie varin verpflegt werden können. 
Jeder Gemeinde, in welcher nicht eine öffentliche Krankenanstalt mit Einrichtung zur 
Aufnahme Krätzekranker besteht, wird zur Pflicht gemacht, Einleitung zu treffen, daß armen 
Krätzekranken in vorkommenden Fällen eine Badwanne zur Benützung überlassen wird. 
8) Werden in einer Gemeinde Krätzekranke von Gemeindewegen in Behandlung ge- 
nommen, so hat deren Heilung durch den Orts= oder Bezirks-Armenarzt zu gescheben. 
Den Aerzten steht es jedoch zu, ohne Kostenvermehrung die Wundärzte je nach Maaß- 
gabe ihrer Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit unter Ertheilung der erforderlichen Anweisungen 
zur Ueberwachung der Kur zu verwenden.
	        
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