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vorgenommen und niemals weiter ausgedehnt werden, als der Zweck der Untersuchung
bos erfordert.
Wenn in den Fällen der Ziff. 2 der Weisung des Steuerpersonals nicht Folge ge-
leistet, deßgleichen wenn eine Verfehlung auf frischer That entdeckt wird, oder wenn sicht-
bare Spuren einer Gesetzesübertretung in andere Räume als die Gewerbsgelasse sich ver-
lieren, so hat das Steuerpersonal das Recht, zu Erhebung und Herstellung des That-
bestands auch weitere Hausgelasse zu betreten, es muß aber sogleich nachher dem Orts-
vorsteher Anzeige hievon gemacht werden.
5) Wenn eine Verfehlung gegen dieses Gesetz einem Steuerbeamten angezeigt oder
von ihm selbst entdeckt wird, so hat er den Thatbestand unter Zuziehung der betretenen
Angeschuldigten und einer Urkundsperson oder eines Zeugen, so weit dieß irgend thunlich
ist, zu erheben, ein Protokoll darüber aufzunehmen und solches der zur Voruntersuchung
luständigen Behörde zu übergeben.
6) Das von einem Steuerbeamten in vorstehender Weise aufgenommene und vor
der Untersuchungsbehörde bestätigte Protokoll begründet den vollen Beweis der darin aus
eigener Wahrnehmung angegebenen Thatsachen.
7) Eigentliche Verhöre der Angeschuldigten und Zeugen dürfen nur die zur Unter-
suchung oder Voruntersuchung zuständigen Behörden und in dringenden Fällen die Orts-
vorsteher einleiten.
Art 25.
In soweit es sich nicht um eine Freiheitsstrafe bandelt, können die Uebertreter der
orschriften des gegenwärtigen Gesetzes auf Belehrung über den Fall und die verwirkte
trafe sich dem Ausspruche des zur Voruntersuchung zuständigen Bezirkssteueramts frei-
willig unterwerfen.
Geschießt dieses, so ist ein Protokoll aufzunehmen, welches enthält:
àa) die Art und Weise, in welcher die bestebenden Vorschriften übertreten worden;
b) die bestimmte, beziehungsweise die der Behörde als den Umständen angemessen er-
scheinende Strafe;
e) die Erklärung des Angeschuldigten, daß er vorziehe, der Strafe ohne weitere Ver-
bandlung und Entscheidung sich zu unterwerfen;
4) den hierauf von dem Bezirkssteueramt gefaßten Beschluß;
e) die Bemerkung, daß der Uebertreter die Strafe, dem Beschlusse gemaͤß, wirklich