Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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bezahlt oder für die Bezahlung hinreichende Sicherheit gestellt habe; im Falle der 
Confiscation, daß die der Confiscation verfallene Waare der Behäörde überlassen, 
oder deren Werth entrichtet, oder für solchen Sicherheit geleistet worden sei. 
Wer auf vorstehende Weise bestraft worden ist, soll im Wiederholungsfalle ebenso be- 
handelt werden, als wenn die Vorstrafe von der zuständigen Strafbehörde erkannt wor- 
den wäre. 
Unter der gleichen Voraussetzung kann sich der Uebertreter dem Ausspruche des zur 
Hauptuntersuchung zuständigen Oberamts in den Fällen unterwerfen, in welchen die ver- 
wirkte Strafe die oberamtliche Competenz übersteigt. 
Art. 26. 
In allen Untersuchungssachen wegen Uebertretung dieses Gesetzes kommen die allge- 
meinen Bestimmungen über Strafcompetenz der Verwaltungsbehörden und über das Ver- 
fahren derselben in Strafsachen zur Anwendung, sofern nicht das gegenwärtige Gesetz eigene 
Bestimmungen enthält. 
IV. Uebergangs-Bestimmungen. 
Art. 27. 
Mit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes treten die Artikel 21 bis 35 und 
56 bis 61 des Wirthschaftsabgabengesetzes vom 9. Juli 1827 außer Wirkung. Die Vor- 
schriften des gegenwärtigen Gesetzes über das Strafverfahren finden auch auf die zur Zeit 
seiner Verkündigung noch nicht abgeurtheilten Uebertretungen Anwendung; deßgleichen die 
Strafbestimmungen, in soweit sie milder sind, als die bisherigen. 
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 8. April 1856. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. 
Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler.
	        
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