104
der Maasordnung vom 30. November 1806, 88. 19, 25, 27 in der Art zu messen, daß
das Maas aus dem Zuber so viel möglich mit einem Zug ohne Anstoßen und Rütteln
gefüllt und bierauf mit dem Streichholz in der Art auf dem Steg abgestrichen wird, daß
an dem Geschirr Steg und Rand sichtbar sind und das Malz zwischen diesen eine nach
allen Seiten ebene Fläche bildet. (Verf. des K. Minist. des Innern vom 24. November
1845, Punkt 4, Reg. Bl. S. 465) lvergl. §. 19, Ziff. 1).
2) Der Ortssteuerbeamte hat auf Grund der Anzeige des Malzeigenthümers und bei
gewerbsmäßigen Bräuern auf Grund der Einträge in deren Malzregister (Beil. Lit. A.)
zuerst die Einträge in sein eigenes Malzregister (Beil. Lit. B.) zu fertigen und bienach
den Malzbegleitschein (Beil. Lit. C.) pünktlich auszustellen.
3) In einem Begleitschein darf immer nur das zu Einem Sud erforderliche Malz-
quantum eingetragen werden.
4) Der Ortssteuerbeamte hat bei Ausstellung des Begleitscheins die Stunde, wann
er denselben ausgehändigt, jedesmal sogleich, sowohl auf dem Begleitschein selbst, als in
seinem Register genau zu bemerken.
5) Dem Malzeigenthümer liegt ob, die Einträge des Begleitscheins zu prüfen und den
Ortssteuerbeamten zu Berichtigung etwaiger Anstände vor der Benützung zu veranlassen.
6) Die Begleitscheine dürfen zu und von der Mühle nicht verschlossen geschickt werden-
7) Der Ortssteuerbeamte hat den Malzbegleitschein nur je unmittelbar vor der Ab-
fuhr des Malzes zur Möhle auszufolgen, auch Abends einen solchen dann nicht mehr
auszustellen, wenn nach der Entfernung der Abfuhrstätte (der Wohnung oder Gewerbs-
localität des Malzeigenthümers) von der Mühle in solcher die Malzfuhr nicht mehr zur
Tageszeit (Ges. Art. 5, Ziff. 6; Instruct. §. 12, Ziff. 1) ankommen kann.
8) Der Malzeigenthümer hat sogleich nach Einholung des Begleitscheins das Malz
zur Mühle zu bringen. «
9) Wenn aus unvorhergesehenen Gründen nachträglich in der Zeit und Art der Ver-
wendung des Malzes, dessen Bestimmung (ob zu braunem Sommerbier, braunem Winter-
bier, weißem Bier oder zu einem steuerfreien Zweck und zu welchem) immer genau anzu-
geben ist, eine Aenderung eintritt, so ist hievon dem Ortssteuerbeamten unverzüglich Anzeige
zu machen.
10) Die von den Müllern zurückgekommenen Begleitscheine sind, wenn sie in der Zeit
vom 1. März bis 31. October vor 6 Uhr Abends und in den übrigen vier Monaten vor