Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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der Maasordnung vom 30. November 1806, 88. 19, 25, 27 in der Art zu messen, daß 
das Maas aus dem Zuber so viel möglich mit einem Zug ohne Anstoßen und Rütteln 
gefüllt und bierauf mit dem Streichholz in der Art auf dem Steg abgestrichen wird, daß 
an dem Geschirr Steg und Rand sichtbar sind und das Malz zwischen diesen eine nach 
allen Seiten ebene Fläche bildet. (Verf. des K. Minist. des Innern vom 24. November 
1845, Punkt 4, Reg. Bl. S. 465) lvergl. §. 19, Ziff. 1). 
2) Der Ortssteuerbeamte hat auf Grund der Anzeige des Malzeigenthümers und bei 
gewerbsmäßigen Bräuern auf Grund der Einträge in deren Malzregister (Beil. Lit. A.) 
zuerst die Einträge in sein eigenes Malzregister (Beil. Lit. B.) zu fertigen und bienach 
den Malzbegleitschein (Beil. Lit. C.) pünktlich auszustellen. 
3) In einem Begleitschein darf immer nur das zu Einem Sud erforderliche Malz- 
quantum eingetragen werden. 
4) Der Ortssteuerbeamte hat bei Ausstellung des Begleitscheins die Stunde, wann 
er denselben ausgehändigt, jedesmal sogleich, sowohl auf dem Begleitschein selbst, als in 
seinem Register genau zu bemerken. 
5) Dem Malzeigenthümer liegt ob, die Einträge des Begleitscheins zu prüfen und den 
Ortssteuerbeamten zu Berichtigung etwaiger Anstände vor der Benützung zu veranlassen. 
6) Die Begleitscheine dürfen zu und von der Mühle nicht verschlossen geschickt werden- 
7) Der Ortssteuerbeamte hat den Malzbegleitschein nur je unmittelbar vor der Ab- 
fuhr des Malzes zur Möhle auszufolgen, auch Abends einen solchen dann nicht mehr 
auszustellen, wenn nach der Entfernung der Abfuhrstätte (der Wohnung oder Gewerbs- 
localität des Malzeigenthümers) von der Mühle in solcher die Malzfuhr nicht mehr zur 
Tageszeit (Ges. Art. 5, Ziff. 6; Instruct. §. 12, Ziff. 1) ankommen kann. 
8) Der Malzeigenthümer hat sogleich nach Einholung des Begleitscheins das Malz 
zur Mühle zu bringen. « 
9) Wenn aus unvorhergesehenen Gründen nachträglich in der Zeit und Art der Ver- 
wendung des Malzes, dessen Bestimmung (ob zu braunem Sommerbier, braunem Winter- 
bier, weißem Bier oder zu einem steuerfreien Zweck und zu welchem) immer genau anzu- 
geben ist, eine Aenderung eintritt, so ist hievon dem Ortssteuerbeamten unverzüglich Anzeige 
zu machen. 
10) Die von den Müllern zurückgekommenen Begleitscheine sind, wenn sie in der Zeit 
vom 1. März bis 31. October vor 6 Uhr Abends und in den übrigen vier Monaten vor
	        
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