Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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4 Upr Abends zurückkommen, unverweilt nach der Rückkunft, wenn sie aber nach dieser 
Zeit zurückkommen und der Brauer von dem Arciser so entfernt wohnt, daß die Rückgabe 
an demselben Tag mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre, spätestens bis 9 Uhr 
des nächsten Vormittags von dem Malzeigenthümer dem Ortssteuerbeamten einzuhändigen. 
Wird der Begleitschein erst nach Ablauf dieser Frist zurückgegeben, so ist auf demselben 
die Verspätung durch den Malzeigenthümer beurkunden zu lassen. 
8. 11. 
Zu Art. 5, Ziff. 2, 3. 
Geht ein Begleitschein verloren, so bat 
1) wenn der Verlust vor der Abfuhr des Malzes von der Ladstätte eintritt, der 
Malzeigenthümer hievon den Ortssteuerbeamten seines Wohnorts ohne Verzug zu benach- 
richtigen, welcher einen neuen Begleitschein unter gleicher Numer auszustellen und solchen 
ausdrücklich als „Duplicat“ zu bezeichnen hat. 
2) Tritt der Verlust nach der Abfuhr von der Ladstätte, aber vor der Ankunft in der 
Mähle ein, so ist der Fuhrmann verbunden, bevor mit der Abladung des Malzes begon- 
nen wird, dem Ortssteuerbeamten, zu dessen Bezirk die Mühle gebört, Anzeige zu machen, 
welcher sofort für das Malz einen neuen ordnungsmäßigen Begleitschein auszustellen hat, 
auf welchem der Verlust des ersten Begleitscheins ausdrücklich zu bemerken ist. 
3) Tritt der Verlust auf der Mühle ein, so hat der Müller zu gleichem Behuf so- 
Kleich Anzeige bei dem Ortssteuerbeamten seines Wohnorts zu machen und es darf, bevor 
ein neuer Begleitschein ausgestellt ist, das Malz nicht von der Mühle verabfolgt und ab- 
heführt werden. 
4) In den Fällen Ziff. 1—3 tritt der neue Begleitschein ganz an die Stelle des 
ersten, und ist solcher sowohl von dem Müller mit den vorgeschriebenen Einträgen zu ver- 
seben, als auch nach der Rückkunft des Malzes von dem Malzeigenthümer unter geeig- 
neter Erläuterung dem Ortssteuerbeamten seines Wohnortes zuzustellen. 
5) Tritt der Verlust nach der Abfuhr des Malzes von der Muͤhle ein, so hat hievon 
der Malzeigenthümer sogleich nach der Rückkunft des Malzes dem Ortssteuerbeamten An- 
Kige zu machen. 
6n. 6) Neben Beachtung der vorstehenden Vorschriften (Ziff. 1—5) haben die Malzeigen- 
bämer, wenn sie gewerbsmäßige Bräuer sind, sowie die Müller und Ortssteuerbeamten 
in ihren Malzregistern die erforderliche Vormerkung über den eingetretenen Verlust zu
	        
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