Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

109 
nach den betreffenden Landesgesetzen zu achten. Demgemäß hat der Malzeigenthümer 
namentlich in Balern bei der betreffenden Königl. baierischen Aufschlagsstation das unge- 
schrotene Malz nach bairischem Maaß zu declariren und den Malzaufschlag biefür gegen 
Bescheinigung zu binterlegen; von dem Müller aber hat er den Nachmeßerfund des un- 
geschrotenen und geschrotenen Malzes nebst der Zahl der Säcke, in welchen die Rückfuhr 
Statt findet, sodann von der betreffenden Königl. bairischen Malzaufschlagsstation die rich- 
tige Anmeldung des Malzes und Hinterlegung der Steuer hiefür auf dem Begleitscheine 
beurkunden zu lassen. 
5) Nach der Zurückbringung des Malzes hat der Eigenthümer den also beurkundeten 
und zugleich mit der Beurkundung des Grenzsteuerbeamten (Ziff. 1) versehenen Begleit- 
schein sogleich dem Ortssteuerbeamten seines Wohnorts zurückzugeben, welcher sofort eine 
Bescheinigung über die richtige Anmeldung und Vormerkung des Malzes zur diesseitigen 
Versteurung ausstellt, auf deren Grund der hinterlegte bairische Malzaufschlag von der 
betreffenden Aufschlagsstation zurückverlangt werden kann. 
8. 15. 
Zu Art. 7, Ziff. 2, 3. 
1) Wenn vom Ausland Malz auf württembergische Mühlen zur Schrotung gebracht 
und nachher wieder ausgeführt wird, so findet eine Controle an der Grenze bei der Ein- 
fubr und Wiederausfuhr durch den Grenzsteuerbeamten statt, und tritt an die Stelle des 
nach Ges. Art. 5 von dem Ortssteuerbeamten des Wohnorts auszustellenden Begleitscheins 
der von dem Grenzsteuerbeamten des Eintrittsorts gleichmäßig auszustellende Begleitschein, 
auch ist sich während des Transports und der Schrotung des Malzes im Inland ganz 
nach den dießfalls bezüglich des Malzes der Inländer bestehenden Vorschriften zu achten. 
2) Der Fuhrmann hat dem Grenzsteuerbeamten das Malz bei der Einfuhr nach 
vürttembergischem Maaß anzuzeigen und die württembergische Malzsteuer gegen Beschei- 
nigung zu hinterlegen. 
3) Nach erfolgter Schrotung hat der Fuhrmann das Malz nebst dem mit den vor- 
föriftemäßigen Einträgen des Müllers versehenen Begleitschein dem Grenzsteuerbeamten 
es Eintrittsorts zur Controle zu stellen, welcher die Uebereinstimmung der Ladung mit 
en Einträgen des Müllers und wenn sich kein Anstand ergibt, die erfolgte Anmeldung 
auf dem Schein zu beurkunden, solchen seinem Controleregister beizulegen, sofort aber sich 
der gehörigen Wiederausfuhr zu vergewissern hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.