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nach den betreffenden Landesgesetzen zu achten. Demgemäß hat der Malzeigenthümer
namentlich in Balern bei der betreffenden Königl. baierischen Aufschlagsstation das unge-
schrotene Malz nach bairischem Maaß zu declariren und den Malzaufschlag biefür gegen
Bescheinigung zu binterlegen; von dem Müller aber hat er den Nachmeßerfund des un-
geschrotenen und geschrotenen Malzes nebst der Zahl der Säcke, in welchen die Rückfuhr
Statt findet, sodann von der betreffenden Königl. bairischen Malzaufschlagsstation die rich-
tige Anmeldung des Malzes und Hinterlegung der Steuer hiefür auf dem Begleitscheine
beurkunden zu lassen.
5) Nach der Zurückbringung des Malzes hat der Eigenthümer den also beurkundeten
und zugleich mit der Beurkundung des Grenzsteuerbeamten (Ziff. 1) versehenen Begleit-
schein sogleich dem Ortssteuerbeamten seines Wohnorts zurückzugeben, welcher sofort eine
Bescheinigung über die richtige Anmeldung und Vormerkung des Malzes zur diesseitigen
Versteurung ausstellt, auf deren Grund der hinterlegte bairische Malzaufschlag von der
betreffenden Aufschlagsstation zurückverlangt werden kann.
8. 15.
Zu Art. 7, Ziff. 2, 3.
1) Wenn vom Ausland Malz auf württembergische Mühlen zur Schrotung gebracht
und nachher wieder ausgeführt wird, so findet eine Controle an der Grenze bei der Ein-
fubr und Wiederausfuhr durch den Grenzsteuerbeamten statt, und tritt an die Stelle des
nach Ges. Art. 5 von dem Ortssteuerbeamten des Wohnorts auszustellenden Begleitscheins
der von dem Grenzsteuerbeamten des Eintrittsorts gleichmäßig auszustellende Begleitschein,
auch ist sich während des Transports und der Schrotung des Malzes im Inland ganz
nach den dießfalls bezüglich des Malzes der Inländer bestehenden Vorschriften zu achten.
2) Der Fuhrmann hat dem Grenzsteuerbeamten das Malz bei der Einfuhr nach
vürttembergischem Maaß anzuzeigen und die württembergische Malzsteuer gegen Beschei-
nigung zu hinterlegen.
3) Nach erfolgter Schrotung hat der Fuhrmann das Malz nebst dem mit den vor-
föriftemäßigen Einträgen des Müllers versehenen Begleitschein dem Grenzsteuerbeamten
es Eintrittsorts zur Controle zu stellen, welcher die Uebereinstimmung der Ladung mit
en Einträgen des Müllers und wenn sich kein Anstand ergibt, die erfolgte Anmeldung
auf dem Schein zu beurkunden, solchen seinem Controleregister beizulegen, sofort aber sich
der gehörigen Wiederausfuhr zu vergewissern hat.