Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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4) Die hinterlegte Steuer (Ziff. 2) bat der württembergische Grenzsteuerbeamte gegen 
Bescheinigung erst dann auszufolgen, wenn bei der Ausfuhr nach Baiern der Fuhrmann 
sich durch ein Zeugniß der betreffenden Königl. baierischen Aufschlagsstation über die ge- 
hörige Anmeldung des Malzes zur dortigen Versteurung ausgewiesen, — bei der Ausfuhr 
nach Baden und Hohenzollern, wenn der Grenzsteuerbeamte sich der erfolgten Ausfuhr 
vergewissert hat. · 
5) Wenn sich bei der Vergleichung des geschrotenen Malzes mit den Einträgen des 
Müllers in dem Begleitschein (Ziff. 3) ein Anstand ergibt, so ist sich nach §. 14, Ziff. 2 
zu achten, nach Aufnahme des Protokolls der Ausfuhr des Malzes zwar Statt zu geben, 
übrigens die hinterlegte Steuer (Ziff. 2) vorerst zurückzubehalten, bis entweder der Anstand 
von dem Cameralamt oder Umgeldscommissariat, oder wenn ein Strafverfahren einzuleiten 
war, von der dießfalls zuständigen Behörde erledigt und letzterenfalls die etwa verwirkte 
Strafe nebst Abgabennachholung und Untersuchungskostenersatz berichtigt ist. 
6) Ueber diese Einfuhren und Wiederausfuhren von Malz hat der Grenzsteuerbeamte 
die vorschriftsmäßigen Einträge in das dießsällige Controleregister (Beil. Lit. F.) zu machen. 
8. 16. 
Zu Art. 7, Zif. 4. 
Bei der Durchfuhr von inländischem Bier und Malz von einem inländischen Versen- 
dungsort durch das Ausland an einen württembergischen Bestimmungsort, oder von aus- 
ländischem Malz von einem ausländischen Versendungsort durch das Inland an einen aus- 
ländischen Bestimmungsort ist sich nach den Vorschriften der Finanz-Ministerialverfügung 
vom 9. November 1852, §#. 40, 52, (Reg. Blatt S. 411, 412) zu achten. 
8. 17. 
Zu Artikel 8. 
1) Vor Einbringung eines Malzsurrogats (8. 4) in die Brauftaͤtte hat der Bier- 
brauer den Ortssteuerbeamten jedesmal herbeizurufen, letzterer hat die Art, Menge und 
das Gewicht des Malzsurrogats, unter Zuziehung des Brauers, genau zu ermitteln. Auch 
bat hierüber sowohl der Ortssteuerbeamte in sein Malzregister (. 10, Ziff. 2), als der 
gewerbsmäßige Brauer in das von ihm zu führende Malzregister (Ges. Art. 5, Ziff. 4) 
den geeigneten Eintrag zu machen. 
2) Daneben hat der Ortssteuerbeamte, wenn ein Malzsurrogat erstmals verwendet 
und für solches der Steuersatz noch nicht bestimmt ist, ein Muster vesselben, unter Zuziehung
	        
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