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lautet, Malz zum Schroten annehmen (vergl. Ges. Art. 5, Ziff. 3 und Art. 10, Ziff. 1);
auch ist das Malz in der Regel und sofern nicht besondere Verhältnisse, wie z. B. Wasser-
mangel, außerordentlicher Geschäftsandrang oder das hie und da noch vorkommende Ein-
sprengen des Malzes in der Mühle vor der Schrotung, eine entschuldbare Verzögerung
berbeiführen oder das Schroten zur Nachtzeit nothwendig machen, an demselben Tage, an
welchem es zur Mühle kam, von da wieder zurückzubringen.
Wo Abweichungen von dieser Regel statt finden, hat das Steuerpersonal mit Auf-
merksamkeit darüber zu wachen, daß sich keine Mißbräuche einschleichen. «
7) Wenn in der, der Regel nach, alsbald nach Ankunft des Malzes in der Mühle
vorzunehmenden Schrotung, oder in der in thunlichster Zeitkürze nach der Schrotung zu
bewirkenden Abfuhr des Malzes aus der Mühle wegen besonderer Umstände (Ziff. 6)
irgend ein Verzug eintritt, so hat der Müller bierüber unter Angabe des Grundes Vor-
merkung auf dem Begleitschein und in seinem Malzregister zu machen.
8) Der Müller darf der Abfuhr des Malzes aus der Mühle Abends dann nicht mehr
Statt geben, wenn solches nach der Entfernung der Mühle von der Wohnung oder Ge-
werbslocalität des Malzeigenthümers dort nicht mehr zur Tageszeit (Ges. Art. 5, Ziff. 6,
ustruct. g. 12, Ziff. 1) ankommen kann.
9) Die Angestellten der Steuerverwaltung haben nach Ges. Art. 10, Ziff. 5 das ur-
kundliche Nachmeß des geschrotenen Malzes dann anzuordnen, wenn der Augenschein, be-
Rehungsweise die Zahl und Größe der Säcke die Vermuthung zuläßt, daß das Malz-
huantum den im Begleitschein angegebenen Betrag übersteige, auch ist der Erfund auf dem
chein von dem Angestellten und den zugezogenen Personen zu beurkunden. Wenn sich
lebei ein Anstand ergibt, so hat der Steuerbeamte hievon unter Anschluß des mit diesen
urkundlichen Einträgen versehenen Begleitscheins dem Umgeldscommissariat nach Ges. Art.
Ziff. 5 Anzeige zu machen, wogegen dem Fuhrmann für den Rücktransport des Mal-
zes ein anderer mit den geeigneten Bemerkungen versehener Begleitschein nach Ges. Art.
Ziff. 3 (letzter Absatz) von dem Ortssteuerbeamten des Wohnorts des Müllers aus-
n ellen, auch in dem Malzregister dieses Ortssteuerbeamten, sowie des Müllers die ge-
zuete Vormerkung zu machen if.
10) Das im Anstandsfall zu unterstellende Maaßverhältnig des geschrotenen Malzes
nP ungeschrotenen richtet ssch nach der Schrotungsart und wird auf den Grund der bis-
#gen Erfahrung im Allgemeinen dahin festgestellt, daß zehn Simri geschrotenen Malzes