Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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bei der Schrotung auf gewöhnlichen Mühlen 81 Simri, und bei der Schrotung auf Wal- 
zenmühlen 7 /#tel Simri ungeschrotenen Malzes gleich sind. 
Anderweite Bestimmung nach Vernehmung von Sachverständigen bleibt jedoch dem 
Steuercollegium vorbehalten, sofern in einzelnen Fällen ein dießfälliges Bedürfniß sich 
ergeben sollte. 
11) Wenn Malz mit ungemalztem Getreide vermischt zur Mühle gebracht wird, so 
hat der Müller ohne Rücksicht auf das Mischungsverhältniß das Ganze als Malz zu be- 
handeln, im Uebrigen aber sich nach den Vorschriften in §. 3 zu achten. 
g. 20. 
Zu Art. 11, Abs. 1. 
1) Die Ertheilung der Erlaubniß zu der Erwerbung und dem Besitz einer Privat- 
schrotmühle oder sonstigen Maschine, auf welcher Malz geschroten werden kann, steht dem 
Steuercollegium zu. 
Soweit nach dem Gesetz eine solche Erlaubniß erforderlich ist, kommt es nicht darauf 
an, für welchen gewerblichen Zweck die Maschine zunächst bestimmt, sondern lediglich dar- 
auf, ob dieselbe überhaupt ihrer Beschaffenheit nach zum Malzschroten tauglich ist (vergl. 
auch Ges. Art. 11, Ziff. 4). · 
2) Die Gesuche sind bei dem Cameralamt oder Umgelds-Commissariat anzubringen, 
nachdem zuvor entweder die baupolizeiliche Erlaubniß erlangt und hierüber eine Urkunde 
von dem Oberamt ausgestellt, oder ein Bescheid des Oberamts darüber beigebracht wor- 
den ist, daß nach Beschaffenheit der Maschine eine baupolizeiliche Erlaubniß nicht erforder- 
lich sei. 
3) Das schriftlich einzureichende Gesuch, welchem neben der in Ziffer 2 bezeichneten 
Urkunde bezüglich der baupolizeilichen Erlaubniß eine Zeichnung und Beschreibung der 
Maschine und des Raume, in dem sie aufgestellt werden soll, anzuschließen sind, ist von 
dem Cameralamt und Umgeldscommissariat gemeinschaftlich mit gutächtlichem Antrag dem 
Steuercollegium vorzulegen. 
4) Die Erlaubniß wird nur je für die Person des Nachsuchenden ertheilt und tritt 
daher beim Uebergang der Maschine an einen andern Besitzer von selbst außer Wirkung. 
Das Steuercollegium hat im Falle der Erlaubniß-Ertheilung die neben den allgemei- 
nen dießfälligen Controlevorschriten (§. 21) nach der Beschaffenheit der einzelnen Maschine
	        
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