Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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c) Vor dem Anfang des jährlichen Biersiedens bat der gewerbsmäßige Bierbrauer, 
welchem eine solche Maschine gestattet ist, dem Ortssteuerbeamten zum Eintrag in 
das für jeden solchen Bräuer zu haltende eigene Buch schriftlich anzuzeigen, wie 
viel er das Jahr hindurch Süde 
zu braunem Winter-(Schenk-) Bier 
„ „ Sommer= (Lager-) Bier 
„ weißem Bier 
zu machen Willens sei, wie viel er zu jedem Sud Malz bedürfe, und wie viel er 
daher das Jahr hindurch Malz schroten zu lassen beabsichtige. 
Jeder wirklich begonnene Sud, mit Angabe der Gattung des Biers, so wie 
jede im Laufe des Japhrs eintretende Abänderung des eingeschriebenen Betriebs- 
plans ist binnen 24 Stunden dem Ortssteuerbeamten zur Vormerkung gleich- 
falls anzuzeigen. 
Die Einträge in das bezeichnete Buch hat der Ortssteuerbeamte nach Anlei- 
tung des Umgeldscommissärs zu machen. 
2) Die zur Herstellung und Erhaltung der Verschlußeinrichtung nöthigen Anord- 
nungen hat das Umgeldscommissariat im Benehmen mit dem Ortssteuerbeamten und dem 
Betheiligten zu treffen. 
3) Die Kosten dieser Einrichtung, so wie die regulativmäßigen Gebühren des Orts- 
steuerbeamten und Möhleaufsehers werden aus der Cameralamtscasse vorgeschossen und 
sind dieser von dem Inhaber der Privatschrotmühle oder Maschine in so weit zu ersetzemn, 
als fie die in §. 18, Ziff. 4 bestimmte Controle-Gebühr des Müllers für das auf öffent- 
lichen Mühlen zur Schrotung kommende Malz übersteigen. 
4) Wenn, in der Person des Aufsehers eine Aenderung eintritt, so hat der Orts- 
steuerbeamte hievon sogleich dem Umgeldscommissariat Anzeige zu machen, welches das Er- 
forderliche insbesondere bezüglich der Bestellung und Verpflichtung des neuen Aufsehers 
(vergl. Ges.Art. 11, Ziff. 2, Abs. 1) einzuleiten hat. Eine Aenderung in der Person 
des Malzbrechers (a. a. O. Abs. 3) hat der Privatmühleberechtigte alsbald dem Orts- 
steuerbeamten und dieser dem Umgeldscommissariat anzuzeigen. 
8. 22 
Zu Art. 11, Ziff. 1, 6. 
1) Wenn binsichtlich einer Bierbrauerei, mit welcher schon vor Erscheinung des Wirth- 
schaftsabgabengesetzes vom 9. Juli 1827 eine Privatschrotmuͤhle in dinglicher Eigenschaft
	        
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