Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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verbunden war (Gef. Art. 11, Ziff. 1), eine Besitzstandesveränderung eintritt, so haben das 
Cameralamt und Umgeldscommissariat den neu eintretenden Gewerbseigenthümer binstcht- 
lich der Controleeinrichtung zu belehren und ist insbesondere eine neue Urkunde über die 
Bedingungen der Benützung nach §. 20, Ziff. 6 auszufertigen. 
2) Wenn ein zum Besitz einer Privatschrotmühle oder Maschine persönlich Berechtig- 
ter stirbt oder das Gewerbe, für dessen Betrieb die Erlaubniß hiezu ertheilt worden ist, 
veräußert, so erlischt die Berechtigung und ist die weitere Benützung insolange nicht zu 
gestatten, als nicht der neue Eigenthümer des Gewerbes die Erlaubniß biezu unter nähe- 
der Begründung des Bedürfnisses der ferneren Benützung nachgesucht und erbalten hat. 
Daneben ist von Seiten des Veräußerers — geschehe die Veräußerung in Verbindung 
mit dem Hauptgewerbe oder ohne solches — nach Art. 11, Ziff. 5 des Gesetzes sich zu 
achten, von dem Cameralamt und Umgeldscommissariat, so wie von dem nachgesetzten 
Steuerpersonal aber darüber zu wachen, daß die Müble oder Maschine nicht in den Be- 
stt eines Unberechtigten kommt, auch erforderlichen Falls die geeignete Vorkehrung nach 
20 zu treffen. 
3) In Zweifelsfällen haben das Cameralamt und Umgeldscommissariat die Entschei- 
dung des Steuercollegiums einzuholen. 
g. 23. 
Zu Art. 11, Ziff. 4. 
Die Gewährung der nach Gesetze #artikel 11, Ziff. 4 zuläßigen Erleichterungen hinsichtlich 
der Controle und die nach den Verhältnissen des einzelnen Falls sich richtende Feststellung 
er Bedingungen steht dem Steuercollegium zu. Ein vießfälliges Zugeständniß darf jedoch 
em Bittsteller nur fuͤr seine Person und nur für landwirthschaftliche oder sonstige steuer- 
reie Zwecke gemacht werden; dasselbe ist stets widerruflich und es tritt der Verlust der 
bestatteten Ausnahme von den bestehenden Controlevorschriften dann unter allen Umständen 
iin, wenn die Maschine zu einem anderen als dem bestimmten Zwecke, unmittelbar oder 
nittelbar von einer andern als der berechtigten Person, oder irgend zu Verübung einer 
alzsteuergefährdung benützt wurde, auch pat der gedachte Verlust immer zugleich die 
eschlagnahme der Maschine mit den in Gesetzesartikel 21 bestimmten Wirkungen zur Folge. 
Diese Bedingungen sind der Erlaubnißertheilung zu Benügung einer Schrotmaschine 
f steuerfreie Zwecke ausdrücklich beizufügen unter der weiteren Vorschrift, daß der Ge-
	        
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