Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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laß, in welchem die Maschine aufgestellt ist, dem Aufsichtspersonal in der hienach §. 32, 
Ziff. 1 naͤher bestimmten Weise zugaͤnglich seyn müsse. 
g. 24. 
Zu Art. 12. 
Hinfichtlich der Controlirung und Erhebung der in diesem Gesetzesartikel angeordneten 
Uebergangssteuer von Malz und Bier wird auf die Vorschriften der Finanz-Ministerial- 
verfügung vom 9. November 1852, S§. 49 u. 52 (Reg. Bl. S. 411, 412) verwiesen. 
g. 25. 
Zu Art. 19. 
1) Im Fall des Gesetzesartikels 19 (Verwandlung der Geldstrafen in Gefängnif 
strafen wegen Zahlungs-Unfähigkeit des Gestraften und Vertretungepflichtigen) hat das 
Cameralamt den entsprechenden Antrag an das Oberamt zu stellen, welches, so weit es 
nach dem Verwaltungs-Evict vom 1. März 1822, §. 98 (Reg. Bl. S. 168) zum Erkennt- 
niß der in Frage kommenden Gefängnißstrafe zuständig ist, solche beim Zutreffen der ge- 
setzlichen Voraussetzungen in seinem Ressort zu verfügen, außerdem aber die Strafver- 
wandlung bei der zuständigen höhern Behörde zu beantragen hat. 
2) Wenn gegen den Thäter und auch gegen den etwaigen Haftungsverbindlichen 
der Gant erkannt ist, so hat das Cameralamt sofort ohne Weiteres die Strafverwandlung 
zu beantragen, dagegen die Liquidation der Geldfirafe im Gant zu unterlassen. 
3) Die abgängige Verrechnung einer solchen Geldstrafe ist von Seiten des Cameral= 
amts mit einem Zeugniß der die Gefängnißstrafe vollziehenden Behörde über den wirk- 
lichen Vollzug und daneben im Fall der Ziffer 2 mit einem urkundlichen Nachweis über 
die erfolgte Einleitung des Gantverfahrens zu belegen. 
4) Die Kosten des Vollzugs der von den Oberämtern oder dem Steuercollegium im 
Wege der Strafverwandlung angesetzten Gefängnißstrafen sind von dem betreffenden Ca- 
meralamt auf Grund der von dem Oberamt zu beurkundenden Verzeichnisse auszubezahlen 
und ausgäblich zu verrechnen. 
g. 26. 
Zu Art. 21. 
1) Das Erkenntniß über die Beschlagnahme einer Privat-Schrotmühle oder Schrot 
maschine steht der in der Hauptsache zuständigen Strafbehörde zu. Der Vollzug desselben 
liegt dem Umgeldscommissär ob, welcher zur Verflegelung den Ortssteuerbeamten oder eine
	        
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