Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Urkundsperson, so wie den Eigenthümer beizuziehen hat. Die sofort zu erfolgende Ueber- 
wachung hat durch den Ortssteuerbeamten zu geschehen. 
2) Sowie jedoch eine solche Mühle oder Maschine unter Umständen betreten wird, 
welche nach Gesetzesartikel 21 voraussichtlich die Beschlagnahme begründen, so ist dieselbe 
durch den betretenden Steuerbeamten mit Zuziehung eines zweiten Steuerbeamten oder 
einer Urkundsperson und des Betheiligten unter Anlegung des steueramtlichen Siegels und 
Aufnahme eines von sämmtlichen Anwesenden zu unterzeichnenden Protokolls in sicheren, 
jeden Gebrauch unmöglich machenden Verschluß zu nehmen, das Protokoll aber sofort an 
das Umgeldscommissariat zur weitern Einleitung einzusenden. 
3) Dieser Verschluß, dessen unverletzte Erhaltung von dem Ortssteuerbeamten nach 
der ihm piefür von dem Umgeldscommissariat zu ertheilenden Weisung sorgfältig zu über- 
wachen ist, hat zu verbleiben, bis entweder die vorläufige Beschlagnahme von der zustän- 
digen Strafbehörde als unbegründet erkannt wird, in welchem Falle die sofortige Aufhe- 
ung des Verschlusses von dem Umgeldscommissariat anzuordnen ist, oder im Fall der 
estätigung der Beschlagnahme, bis zu erfolgter Veräußerung und Uebergabe der Maschine 
en den neuen Erwerber (Ziff. 5 und 0). 
4) Zur Selbstveräußerung einer mit Beschlag belegten Mühle eder Maschine ist dem 
Eigenthümer nach eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses, worüber das Oberamt dem 
ameralamt gleichbalvige Mittheilung zu machen hat, von letzterem eine Frist von drei 
ochen anzuberaumen. 
5) Im Fall der Selbstveräußerung hat der Eigenthümer hievon dem Cameralamt 
cchriftliche Anzeige zu machen, welcher zugleich der urkundliche Nachweis über die Berech- 
ligung des Erwerbers zum Besitz einer solchen Maschine (Ges. Art. 11) angeschlossen und 
in wescher die Zustimmung des bisherigen Eigenthümers zur Ausfolge der unter steueramt- 
ichem Verschluß befindlichen Maschine (Ziff. 3) an den neuen Erwerber ausgedrückt seyn 
muß. Hierauf ist die Maschine im Benehmen mit dem Umgeldscommissär unter Aufhe- 
ung jenes Verschlusses gegen schriftliche Bescheinigung dem Erwerber auszufolgen. 
6) Im Fall der Versäumung des bezeichneten Termins hat das Cameralamt unter 
Mitwirkung des Umgelds-Commissariats, so viel thunlich in Berücksichtigung der etwaigen 
uträge des Eigenthümers, nach vorgängiger, in ortsüblicher Weise zu bewirkender, Be- 
anntmachung den öffentlichen Verkauf der Maschine einzuleiten, bei welchem jedoch nur
	        
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