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von Seiten der zum Besitz einer solchen Maschine berechtigten Personen (Ges.Art. 11)
Angebote zuläßig find.
Sollte in dieser Weise der Verkauf der ganzen Maschine nicht erzielt werden können,
so ist der Verkauf der einzelnen Theile im öffentlichen Aufstreich einzuleiten.
Das Cameralamt hat im Falle des Verkaufs der ganzen Maschine oder der Häupt-
bestandtheile derselben an Eine Person diese auf die Verbindlichkeit der Anzeige bei dem-
jenigen Umgeldscommissariat, welchem der Wohnort des Käufers zugethrilt ist, hinzuweisen,
auch diesem Umgeldscommissariat sofort Nachricht zu geben.
Der Erlös ist von dem Cameralamt einzuziehen und über Abzug der von dem Ca-
meralamt vorzuschießenden Unkosten der Aufbewahrung und des Verkaufs der Maschine an
den Berechtigten gegen Bescheinigung auszubezahlen, ohne daß die Verkaufs-Verhandlung
oder der Zettel über die aufgewendeten Unkosten vorgängiger Genehmigung von Seiten
des Steuercollegiums bedarf.
7) Auch die Verfertiger von Privatschrotmühlen oder Schrotmaschinen haben über das
Aufhsren des Bestzes oder die Veräußerung einer derartigen Maschine die geseßlich (Art.
11, Ziff. 5) vorgeschriebene Anzeige dem Cameralamt oder Umgeldscommissariat zu erstatten.
# . 27.
Zu Art. 22.
Der betretende Steuerbeamte hat die verlassenen Gegenstände sogleich in sichern Ge-
wahrsam zu bringen oder an das Cameralamt einzusenden und über die näheren Umstände
der Betretung unter genauer Bezeichnung der Gegenstände und des Orts, wo solche an-
getroffen wurden, so wie der hinsichtlich der Verwahrung getroffenen Elnleitung ein Pro-
tokoll aufzunehmen, welches sofort dem Umgeldscommissär zuzustellen ist.
Der Umgeloscommissär hat bierauf die etwaigen Spuren einer Gesetzesübertretung
wester zu verfolgen und in Gemeinschaft mit dem Cameralamt die Veräußkrung der ver-
lassenen Gegenstände nach Vorschrift des Gesetzes einzuleiten; die Verkaufsverhandlung
selbst ist aber durch das Cameralamt vorzunehmen und der Erlös, wenn an solchen inner=
balb der gesetzlich bestiimmten Frist keine Ansprüche von dem früheren Inhaber oder Eigen-
thümer erhoben werden, über Abzug der Unkosten bis auf Weiteres an die Unterstützungs“
kasse für die niederen Steuerdiener abzuliefern.