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g. 28.
Zu Art. 24, Pet. 3.
Die Visitationen von Mühlen und Bierbrauereien liegen vorzugsweise den Umgelds-
(ommissären und dem Steuerschutzpersonal ob; die Ortssteuerbeamten haben, soweit ihnen
nicht auf besondere Anordnung des Steuercollegiums andere Weisung zugeßt, nur die in
ihrem Wohnort selbst gelegenen oder nicht über eine Viertelstunde davon entfernten
Brauereien und Mühlen zu visttiren. ·
s.29.
Zu Artikel 25, 26.
1) Die erste Untersuchung (Voruntersuchung) der Uebertretungen dieses Gesetzes und
der zu dessen Vollstreckung erlassenen Verordnungen kann sowohl von dem Cameralamt
als von dem Umgeldscommissariate vorgenommen werden, gebört jedoch zunächst zur Ob-
liegenbeit des letzteren. Das Ergebniß der Voruntersuchung ist zu Einleitung der Haupt-
Vntersuchung dem Oberamt mitzutheilen, wenn nicht freiwillige Unterwerfung des Ange-
culdigten unter den Ausspruch des Bezirkssteueramts nach Gesetzesartikel 25 eintritt.
42) Dieser freiwilligen Unterwerfung ist jedoch nur dann stattzugeben, wenn die hiefür
in Gesetz bestimmten Voraussetzungen unzweifelhaft vorhanden sind.
In diesem Fall unterliegen die Beschlüsse des Bezirkssteueramts nach §. 1, Ziff. 1,
bs. 2 der gemeinschaftlichen Berathung des Cameralverwalters, Umgeldscommissärs und
ameralamtsbuchhalters.
8) Das in dieser Weise besetzte Bezirkssteueramt ist zugleich ermaͤchtigt, leichtere Fälle,
eidenen ein entschulvbares Versehen zu Grunde liegt und nur eine auf Grund des Ge-
E— 17, Ziff. 1 zu erkennende Strafe in Frage kommen könnte, auf sich beruhen
assen.
4) Bei dem Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen find der oder die Angeschuldig-
an #am Schluß der Voruntersuchung zu ihrer Erklärung über die freiwillige Unterwerfung
Lier den Spruch des Bezirkssteueramts von dem Voruntersuchungsbeamten — und ebenso
m Schluß der oboramtlichen Untersuchung zu ihrer Erklärung über die freiwillige Unter-
erfung unter den Spruch des Oberamts von diesem aufzufordern.
ui Nach der Uebergabe der Voruntersuchung an das Oberamt kann eine Unterwerfung
er den Spruch des Bezirkssteueramts, nach der Vorlegung der Untersuchung an das