123
. §.31.
1) Die Ortssteuerbeamten im Innern (Acciser) sind gehalten, sich täglich mit Aus-
nahme der Sonn= und allgemeinen Feiertage in den Monaten
Januar, Februar, Oktober, November und Deember
von 8 Uhr bis 12 Uhr Vormittags,
„ 2 „ bis 6 „ Nagchmittags,
in den übrigen 7 Monaten
von 7 Uhr bis 12 Uhr Vormittags,
„ 2 „, bis 5 „ Nachmittags,
der Abfertigung der Steuer- und Controlepflichtigen zu unterziehen.
2) Außerdem sind die Ortssteuerbeamten verbunden, in den Monaten Jannar und
December noch weiter auch Morgens von 7 bis 8 Uhr,
in den Monaten Februar, Oktober und November Morgens von 6 bis 8 Uhr,
in den Monaten März, April, August und September von Morgens 5 bis Abends 8 Ubr,
in den übrigen 3 Monaten von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr
alzbegleitscheine auszustellen und an die Malzeigenthümer auszufolgen.
3) Bezüglich der Dienststunden der Grenzsteuer-(Aceise-) Aemter sind die Vorschristen
der Finanz-Ministerialoerfügung vom 9. November 1852, 8. 58, Abs. 2 (Reg. Bl. S. 417)
maaßgebend.
4) Wo Abweichungen vorkommen, werden diese besonders bekannt gemacht.
ç 5) Außer dieser Zeit darf der Steuer= oder Controlepflichtige nur bei besonderer
vinglichkeit der Sache und aus besonders triftigen Gründen, dergleichen z. B. bei dem
achtbetrieb großer mit Privat-Malz-Mühl-Einrichtung versebener Brauereien sich ergeben
inen, auf Abfertigung Anspruch machen.
un 6) In unvermeidlichen Verbinderungsfällen bat der Ortssteuerbeamte für seine Ver-
p * durch den Ortsvorsteher oder eine andere im öffentlichen Dienst stehende Person
gen.
bi ) Hinsichtlich der Belohnung der Orts- und Grenzsteuerbeamten, so wie der übvigen
der Malzsteuercontrole verwendeten Beamten ist das dießfällige Regulativ maaßgebend.
g. 32.
1) Die Umgeldscommissäre und Ortssteuerbeamten, so wie die Steuerwachtmeister und
teueraufseher sind verpflichtet, sowohl die Transporte des Malzes zu der Mühle und
6