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von da zurück, als auch die Bierbrauereien, die öffentlichen Mühlen, Privatschrotmühlen
und Schrotmaschinen und die dazu gehörigen Räume (vergl. Ges.Art. 24, Ziff. 3) haufig
zu visitiren, welche sämmtlich, insolange als in denselben gearbeitet wird, so wie bei ent-
standenem Verdacht einer Steuergefährdung und sonstiger Ordnungswidrigkeit jeder Zeit,
außerdem aber jedenfalls von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr den controlirenden Beamten
der Steuerverwaltung zugänglich seyn müssen, auch ferner die Verwendung des steuerfreien
Malzes zu den bezeichneten Zwecken (vergl. Ges.Art. 1, Ziff. 1, Abs. 2; Instr. §. 2,
Ziff. 2) besonders zu überwachen.
2) Bei den Visitationen der Brauereien und Mühlen dürfen diese Beamten andere
Gelasse, als die in Gesetzesartikel 24, Ziff. 3 bezeichneten nur in so weit, als dieß die
Ziffer 4 desselben Artikels gestattet, unter Beobachtung der daselbst angeführten Vor-
schriften betreten.
3) Durch die Visitationen sollen sich die Beamten der Steuerverwaltung überzeugen,
daß die Malzeigenthümer, Bräuer und Müller überhaupt den beslehenden Vorschriften allent-
halben pünktlich nachkommen, insbesondere aber
a) zu ermitteln suchen, ob nicht Malz ohne Begleitschein oder mit einem mangelhaften
Begleitschein, oder in einer größeren als der im Begleitschein angegebenen Meng
zur Mühle gebracht, ohne Einleitung des vorgeschriebenen Verfahrens (Ges.Art. 10,
Ziff. 3) daselbst angenommen und geschroten und weiterhin verwendet wird, wobei
bezüglich des Verhältnisses des geschrotenen Malzes zu dem ungeschrotenen auf
g. 19, Ziff. 10 verwiesen wird;
darüber zu wachen, daß das Malz unmittelbar nach der Ausstellung des Begleik-
scheins zur Mühle gebracht, auf solcher das Nachmeß und die Schrotung, so wie
die Abfolge des Malzes in gehöriger Weise ohne Verzug vorgenommen, bierüber
die vorschriftsmäßigen Einträge rechtzeitig in den Begleitschein und das Malzregister
des Müllers gemacht, auch bei einem ekwaigen Verzug dessen Grund im Malz“
register des Müllers gehörig vorgemerkt werde;
sich zu vergewissern, daß ver Müller oder sein gesetzlicher Stellvertreter den ihm
bobliegenden Verrichtungen sich stets selbst unterziehe (vergl. Ges.Art. 9);
daß der Begleitschein während des Transports des Malzes zur Mühle und von
da zurück stets in den Händen des Fuhrmanns, während des Aufenthalts in der
Möhle stets bei dem Müller in dessen Malzregister sich befinde;
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