Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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von da zurück, als auch die Bierbrauereien, die öffentlichen Mühlen, Privatschrotmühlen 
und Schrotmaschinen und die dazu gehörigen Räume (vergl. Ges.Art. 24, Ziff. 3) haufig 
zu visitiren, welche sämmtlich, insolange als in denselben gearbeitet wird, so wie bei ent- 
standenem Verdacht einer Steuergefährdung und sonstiger Ordnungswidrigkeit jeder Zeit, 
außerdem aber jedenfalls von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr den controlirenden Beamten 
der Steuerverwaltung zugänglich seyn müssen, auch ferner die Verwendung des steuerfreien 
Malzes zu den bezeichneten Zwecken (vergl. Ges.Art. 1, Ziff. 1, Abs. 2; Instr. §. 2, 
Ziff. 2) besonders zu überwachen. 
2) Bei den Visitationen der Brauereien und Mühlen dürfen diese Beamten andere 
Gelasse, als die in Gesetzesartikel 24, Ziff. 3 bezeichneten nur in so weit, als dieß die 
Ziffer 4 desselben Artikels gestattet, unter Beobachtung der daselbst angeführten Vor- 
schriften betreten. 
3) Durch die Visitationen sollen sich die Beamten der Steuerverwaltung überzeugen, 
daß die Malzeigenthümer, Bräuer und Müller überhaupt den beslehenden Vorschriften allent- 
halben pünktlich nachkommen, insbesondere aber 
a) zu ermitteln suchen, ob nicht Malz ohne Begleitschein oder mit einem mangelhaften 
Begleitschein, oder in einer größeren als der im Begleitschein angegebenen Meng 
zur Mühle gebracht, ohne Einleitung des vorgeschriebenen Verfahrens (Ges.Art. 10, 
Ziff. 3) daselbst angenommen und geschroten und weiterhin verwendet wird, wobei 
bezüglich des Verhältnisses des geschrotenen Malzes zu dem ungeschrotenen auf 
g. 19, Ziff. 10 verwiesen wird; 
darüber zu wachen, daß das Malz unmittelbar nach der Ausstellung des Begleik- 
scheins zur Mühle gebracht, auf solcher das Nachmeß und die Schrotung, so wie 
die Abfolge des Malzes in gehöriger Weise ohne Verzug vorgenommen, bierüber 
die vorschriftsmäßigen Einträge rechtzeitig in den Begleitschein und das Malzregister 
des Müllers gemacht, auch bei einem ekwaigen Verzug dessen Grund im Malz“ 
register des Müllers gehörig vorgemerkt werde; 
sich zu vergewissern, daß ver Müller oder sein gesetzlicher Stellvertreter den ihm 
bobliegenden Verrichtungen sich stets selbst unterziehe (vergl. Ges.Art. 9); 
daß der Begleitschein während des Transports des Malzes zur Mühle und von 
da zurück stets in den Händen des Fuhrmanns, während des Aufenthalts in der 
Möhle stets bei dem Müller in dessen Malzregister sich befinde; 
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