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e) daß die einzelnen versteuerten Malzquantitäten in richtigem Verhältniß zu der Größe
der einzelnen Süde nach der Einrichtung und dem Betrieb der Brauerei stehen,
zu welchem Zweck erforderlichen Falls die Größe einzelner Biersüde, insolange sich
solche in dem Kessel, auf den Kühlgeschirren, oder in den Gährkufen befinden, und
vorzugsweise zur Zeit der Verfüllung von den Kühlgeschirren in die Gährkufen zu
erheben ist;
1) daß die Deelarationen über Zeit und Art der Verwendung des Malzes gehörig
eingehalten und bezüglich der dießfälligen Verwendung die Controlevorschriften
genau beobachtet werden;
6) daß die bezüglich der Mischung von Malz mit Getreide bestehenden Vorschriften
(Ges.Art. 1, Ziff. 2; Instr. 8. 3 und 8. 19, Ziff. 11) genau befolgt werden.
4) Die Visitationen haben stets unerwartet und zu verschiedenen Zeiten zu geschehen.
5) Den Visttationen hat auf Verlangen der Stenerbeamten der Malzeigenthümer,
räuer und beziehungsweise Mäller oder ein Stellvertreter derselben anzuwohnen; die
alzeigenthümer, Müller, so wie ihre Gehülfen sind verbunden, den visstirenden Beamten
die bezeichneten Räume und Gelasse unverzüglich zu öffnen, auch ihnen die zu Vollziehung
der Visttation, Vornahme des Malznachmessens u. s. w. erforderlichen Hülfsdienste zu leisten.
.6) Der visttirende Beamte hat bei jeder Visstation einer Bierbrauerei oder Mühle
über den Erfund in dem Malzregister des Brauers oder Müllers einen Eintrag zu machen,
uch wenn sich ein Anstand ergibt, nach Ges. Art. 24, Ziff. 5 sich zu achten und das auf-
junehmende Protokoll unverzüglich dem Umgeldscommissariat zuzustellen.
g. 33.
Un die Visitationen der Bierbrauereien selbst zweckmäßig vornehmen und hiezu auch
ie nachgesetzten Ortssteuerbeamten, Steuerwachtmeister und Steueraufseher gehörig in-
ruiren zu können, haben die Umgeldscommissäre über die örtlichen und Gewerbsverhältnisse,
en Umfang und die Betriebsweise der im Bezirk befindlichen Brauereien überhaupt, ins-
esondere aber über den Eichgehalt der Braugeschirre, des Maischkastens, des Grands, der
kühle und der Gährunggsgeschirre genaue Kenntniß sich zu verschaffen, hierüber, so wie
er die in jeder Sudperiode je zu dem einzelnen Sud der verschiedenen Biergattungen
erwendeten Malzsteuerquantitäten in den vorgeschriebenen Malzsteuerübersichten, Bilanye-
schern Beil. Lit. H.) bie erforderlichen Einträge zu machen und hienach zu prüfen, ob
6 zur Versteurung kommenden Malzquantitäten zu dem Betrieb überhaupt und zu ver