Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

Größe der einzelnen Süde insbesondere in richtigem Verhältniß stehen. Diese Notizen 
sind aus den Bilangebüchern übersichtlich zusammenzutragen (Beil. Lit. I.) und dem 
Steuerwachtmeister und den Steueraufsehern zuzustellen. 
8. 34. 
1) Die Lagerkeller der Bierbrauer unterliegen der regelmäßigen Visitation durch die 
Steuerbeamten nicht und dürfen von solchen nur betreten werden, wenn die Voraussetzungen 
des Gesetzesartikels 24, Ziff. 4 vorhanden sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn 
gegründeter Verdacht fortgesetzter, im Laufe der betreffenden Supperiede verübter, erheb- 
licher Malzsteuergefährdung vorliegt, wegen welcher eine Geldbuße von mehr als 100 fl. 
voraussichtlich in Frage kommt. 
Ein solcher Verdacht liegt z. B. vor, wenn ein Bierbrauer in einer Sudperiode nach- 
haltig für den einzelnen Sud eine mit dessen Größe in offenbarem Mißverhältniß stehende, 
oder eine auffallend geringere Malzquantität als die bisberige, oder, im Falle der Ver- 
größerung seiner Sudeinrichtung, keine im Vergleich zu der bisherigen verhältnißmäßig 
größere Quantität Malz versteuerte, und in beiden letzteren Fällen dieses Zurückweichen 
nicht durch eine Aenderung in seinem Gewerbsbetrieb oder sonstige Verpältnisse in glaub- 
hafter Weise motivirt erscheinen würde; ferner wenn im Lauf einer Supperiode gegen 
einen Bräuer bereits mehrere erhebliche Malzsteuergefährdungen erhoben worden sind, oder 
er solcher durch gehörig constatirte Thatsachen wenigstens vringend verdächtig geworden iß. 
2) Wenn in einem solchen Fall (Ziff. 1) binreichender Grund zu der Vermuthung 
vorhanden ist, daß durch Aufnahme der in den Lagerkellern befindlichen Biervorräthe eines 
Bräuers und gleichzeitige Beschlagnahme der über seine Malzschrotungen und seinen Bier- 
verbrauch mittelst Arverkauf, Ausschank und Hausbrauch in der betreffenden Sudperiode 
Notizen enthaltenden Hausbücher und sonstigen Privatpapiere — der Umfang der ver- 
übten Malzsteuergefährdungen erhoben werden kann; so ist von dem Umgelvscommissär bieß- 
falls ein motivirter Antrag an das Oberamt zu stellen, welches über die Zuläßigkeit einer 
solchen Maaßregel zu erkennen und hienach das Weitere zu verfügen hat. 
3) Ohne diese vorgängige Ermächtigung von Seiten des Oberamts darf der Umgelvs- 
commissär ausnahmsweise eine Aufnahme des Biervorraths nur bei dem Zutreffen der 
Veraussetzungen des Gesetzesartikels 24, Ziffer 4, zweiter Absatz, einleiten, was jevoch in 
dem Aufnahmeprotekoll gebörig nachgewiesen und wovon sogleich nachher dem Ortsvor- 
steper und dem Oberamt Anzeige gemacht werden muß.
	        
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