Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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4) Die Biervorrathsaufnahme und Beschlagnahme der Papiere wird von dem Ober- 
amtmann oder Oberamtsaktuar in Beiseyn des Umgeldscommissärs und zweier Urkunds- 
personen (Gemeinderäthe) vollzogen, woneben zu solcher der Ortssteuerbeamte oder Steuer- 
wachtmeister, so wie der Betheiligte oder ein Stellvertreter beizuziehen find. 
Das Oberamt kann übrigens die Biervorrathsaufnahme an einem Orte außerhalb 
des Oberamtssitzes auch dem Ortsvorsteher in Gemeinschaft mit dem Umgeldscommissär 
unter Beiziehung der oben bezeichneten weiteren Personen übertragen. 
Es ist über diese Verhandlungen jedesmal ein von sämmtlichen Anwesenden zu unter- 
zeichnendes Protokoll aufzunehmen. 
5) Bei der Aufnahme ist die Größe des Biervorraths durch Ermittlung des Gehalts 
und des Grads der Füllung der einzelnen Fässer, so wie die Art des in solchen befindlichen 
Biers (ob Lager-, Winter= oder Weißbier) und dessen Malzgehalt zu erheben. Wenn 
hegen die dießfälligen Angaben des Betbeiligten Bedenken vorliegen, so ist nöthigenfalls 
die urkundliche Eichung der einzelnen gehörig zu bezeichnenden Fässer nachträglich einzu- 
leiten, auch sind, wenn sich jene Bedenken auf die Art und den Malzgehalt beziehen, Bier- 
muster urkundlich zu erheben und gehörig zu verstegeln. 
Diese Muster sind sofort ohne Verzug zweien von dem Oberamt nach vorgängigem 
„enehmen mit dem Umgeldscommissariat zu wählenden und zu beeidigenden Sachverstän- 
digen, welche vie nach Strafprozeßordnung vom 22. Juni 1843, Art. 293, Ziffer 1 (Reg. Bl. 
532) erforderlichen Eigenschaften paben müssen, zur Begutachtung der Art und des 
algehalts vorzulegen, in Anstandsfällen aber an das Steuercollegium Behufs der Ein- 
olung eines solchen Gutachtens einzusenden. 
6) Die weitere Einleitung zur Ermittlung des Bierverbrauchs (an Arverkauf, Aus- 
shane und Hausbrauch) in der betreffenden Sudperiode steht dem Oberamt zuz; dasselbe 
4 übrigens sowohl zu den dießfälligen, wie überhaupt zu allen Untersuchungshandlungen, 
ei welchen eine angemessene Fragenstellung durch genauere, dem Umgeldscommissär vor- 
Aceneis beiwohnende Kenntniß der einschlagenden Verhältnisse bedingt ist, den Umgelds- 
mmissär als Techniker beizuzieben und sich seiner Mitwirkung zu bedienen. 
7) Das Umgeldscommissariat hat unter Anschluß der Malzregister des Bräuers und 
Begleitscheine zu dessen Malzschrotungen eine Berechnung der von dem Bräuer im 
f der betreffenden Supperiode versteuerten Malzquantitäten zu den Untersuchungsakten 
u geben; auch auf Anordnung der zur Untersuchung beziehungsweise zum Erkenntniß zu- 
der 
dau
	        
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