Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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ständigen Behörde (Oberamt, Steuercollegium) auf Grund der von dieser hinsichtlich der 
Größe des Erzeugnisses an den einzelnen Biergattungen, deren Art und Malzgehalt als 
erwiesen bezeichneten Thatsachen die Berechnung über das biezu erforderliche Malz zu fer- 
tigen und weiter durch Abzug der in der betreffenden Supperiode versteuerten Malzquantitäten 
von jenem Erforderniß zu berechnen, um welchen Betrag die Steuer als verkürzt erscheint. 
8) In wichtigen Zweifelsfällen können das Oberamt oder Umgeldscommissariat sich 
mit Anfragen an das Steuercollegium wenden. 
8. 35. 
Dem Steuerbeamten liegt ob, den Abgabe= und Controlepflichtigen auf Ansuchen und 
bei jeder sich sonst darbietenden Veranlassung über die zu beobachtenden Vorschriften über- 
haupt und über die Fertigung der Einträge in die Malzregister und Begleitscheine ins- 
besondere Belehrung zu ertbeilen. 
Die Beamten, so wie die Abgabe= und Controlepflichtigen haben gegenseitig ein an- 
ständiges Betragen einzuhalten. 
F. 36. 
In den gewerbsmäßig betriebenen Brauereien, so wie in den öffentlichen Mühlen 
und in den Gelassen der Privatschrotmühlen und Schrotmaschinen ist an einem von dem 
Umgeloscommissariat zu bestimmenden Ort eine von dem Steuercollegium ausgehende 
Belehrung über die Vorschriften bezüglich der Malzsteuererhebung und Controlirung und 
die auf deren Uebertretung gesetzten Strafen anzuheften, für deren Erbaltung der Ge- 
werbetreibende zu sorgen hat. 
. 37. 
1) Die Umgeldscommissäre haben die ihnen monatlich zukommenden Malzregister der 
Ortssteuerbeamten, Bräuer und Müller und die Begleitscheine (§. 30) genau zu prüfen 
und zu vergleichen, die Uebereinstimmung unter den verschiedenen Registern, so wie dieser 
mit den Begleitscheinen herzustellen und die hienach sich ergebenden Schrotungen der Bier- 
brauer in dem Malzregister des Ortssteuerbeamten zu berechnen. · 
2) Ergeben sich bei jenen Prüfungen und Vergleichungen Anstände, welche eine Un- 
tersuchung begründen, so ist diese einzuleiten (vergl. §. 29). 
3) Aus den Registern der Müller fertigen die Umgeldscommissäre über diejenigen 
Steuerpflichtigen, welche in andere Umgeldscommissariatsbezirke gehören, Auszüge und 
theilen solche den betreffenden Umgeldscommissariaten mit.
	        
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