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4) Am Schlusse des Malzregisters der Ortssteuerbeamten je vom letzten Monat jeden
Quartals (§. 30, Ziff. 4) pat der Umgeldscommissär eine genaue Berechnung über das
von jedem der betreffenden Bräuer je für braunes Sommer= und braunes Winter= und
weißes Bier im Laufe des letzten Quartals vome t 21erz und 2.u
angezeigte Malz und Malzsurrogat, nach den Beträgen auf den einzelnen Seiten des Re-
gisters des Ortssteuerbeamten liquidirt, zu entwerfen und deren Richtigkeit, so wie die er-
folgte Vergleichung und erfundene Uebereinstimmung der Malzregister und Begleitscheine
(Ziff. 1) zu beurkunden, auch hienach die erforderlichen Einträge in die von ihm zu füh-
renden Malzsteuerübersichten (Bilangebücher Beil. Lit. H. 1.) zu machen, die vierteljäh-
rige Malzsteuerberechnung nach dem vorgeschriebenen Formular (Beil. Lit. K.) herzustel-
len und diese spätestens am 15ten Tag des auf den Quartalschluß folgenden nächsten
Monats dem Cameralamt sofort zum Zweck des Abgabeneinzugs (§. 38) zu übergeben,
wobei die Malzregister des Aceisers mit den gehörig beurkundeten Begleitscheinen über
das steuerfreie Malz (§. 2, Ziff. 3) und einer Berechnung über die Gebühren der Mül-
ler (. 18, Zif. 4) anzuschließen find.
5) Zugleich stellen die Umgeldscommissäre den Bierbrauern Malzsteuerzettel nach dem
anliegenden Formular (Beil. Lit. L.) zu, aus welchen ihre Schuldigkeit für jeden Zah-
lungstermin ersichtlich seyhn muß. Für die Ausstellung eines solchen Malhsteuerzettels er-
hält der Umgeldscommissär eine Schreibgebühr von 4 kr. aus der Umgeldscasse.
g. 38.
1) Das Cameralamt hat auf Grund der ihm von dem Umgeldscommissariat zukom-
menden Malzsteuerberechnungen (. 37) ohne Verzug die Malzsteuer auf die bestimmten
Termine (Ges. Art. 3, Instr. 9. 5) zum Einzug zu bringen, und im Säumnißfalle die ge-
ebliche Execution einzuleiten, auch nach bewirktem Einzug und spätestens je auf den sieben-
Tag der Monate August, November, Februar und Mai die Malzsteuerberechnungen
* das betreffende Quartal nebst den Malzregistern der Ortssteuerbeamten und den Malz-
ceeinen über steuerfreies Malz, so wie die Berechnung über die Gebühren der Mller
K. 18, Ziff. 4) dem Umgeldsrevisorat des Steuercollegiums einzusenden.
2) Wenn ein Bierbrauer mit der Bezahlung der Malzsteuer länger als Ein Jahr
dom Tage der Anforderung an im Rückstand bleibt, oder wenn ein Gantmann während
es Gantes die Bierbrauerei fortbetreiben will, ehe er Sicherheit für die verfallenen Ab-
baben geleistet hat: so hat das Cameralamt in Gemeinschaft mit dem Umgeldscommissarigt