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unter Anschluß der erforderlichen Belege nach dem Gesetz vom 3. November 1855, betref-
fend die Berechtigung zum Bierbrauen und Branntweinbrennen und zum Betrieb von
Wirthschaftsgewerben, Artikel 14, (Reg. Bl. S. 276) bei dem Oberamt den Antrag zu
stellen, daß dem betreffenden Brauer der Fortbetrieb der Bierbrauerei auf so lange einge-
stellt werde, bis er im ersten Fall den Steuerrückstand bezahlt, im zweiten Fall für die
Abgaben eine von dem Steuercollegium als genügend erkannte Sicherheit geleistet hat.
Das Oberamt hat von dem bienach zu fällenden Erkenntniß ohne Verzug sowohl
dem Betheiligten mit der geeigneten Auflage Eröffnung zu machen, als auch dem Cameral=
amt und Umgeldscommissariat Nachricht zu geben, welche sofort dem Ortssteuerbeamten
und dem Steuerpersonal wegen Ueberwachung des Vollzugs die geeignete Anleitung zu
geben, auch dem Ortssteuerbeamten die Ausfolge von Begleitscheinen für Malzschrotungen
an den betreffenden Bräuer zu untersagen haben.
K. 39.
Den von dem Steuercollegium zur Visstation der Umgeldscommissariate abgesandten
Commissären kommen bezuglich der Visitation der Gewerbsgelasse und der Vornapme von
Voruntersuchungen dieselben Befugnisse zu, wie den Umgeldscommissären, mit der Aus-
nahme, daß eine Erkenntnißfällung in Folge freiwilliger Unterwerfung von Seiten des
Angeschuldigten (Ges. Art. 25) nur dem Bezirkssteueramt nach §. 29 zufeeht.
8. 40.
Die Oberämter haben die für die Erhebung und Verwaltung der Malzsteuer und
deren Controle angestellten Beamten in Vollziehung ihrer Dienstobliegenheiten erforder-
lichenfalls nachvrücklich zu unterstützen.
C6CE. 41.
Mit gegenwärtiger Verfügung treten die bisherigen Vollziehungsverschristen in Be-
treff der Controlirung und Erhebung der Malzsteuer, so weit nicht die fernere Gültigkeit
einzelner derselben in Vorflehendem ausdrücklich anerkannt ist, außer Wirkung.
Stuttgart, den 9. April 1856.
Knapp.