Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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F.  9.

Für  jede  im  Bundesgebiete  erscheinende  periodische  Druckschrift  muß  eine  Caution  bestellt
  werden.  Von  dieser  Verpflichtung  können  nach  dem  Ermessen  der  einzelnen  Bundes-Regierungen
  nur  amtliche  und  solche  Blätter  befreit  werden,  welche  alle  politischen  und
socialen  Fragen  von  der  Besprechung  ausschließen.

S.  10.

Die  Caution  für  eine  periodisch  erscheinende  Druckschrift  soll  in  der  Regel  5000  Thaler
  Preußisch  Courant,  beziehungsweise  8000  Gulden  rbeinisch  betragen.  Ec  bleibt  jevoch
den  einzelnen  Bundes-Regierungen  anbeimgegeben,  die  Cautionssumme,  unter  Berücksichtigung
  der  Bevölkerungs=  und  Vermögens-Verhältnisse  der  Verlagsorte  und  ihrer  nächsten
Umgebung,  so  wie  der  Zeitabschnitte  des  Erscheinens  der  Druckschriften,  auf  geringere  Beträge
  festzustellen.

Bei  Zeitschriften,  welche  wöchentlich  öfter  als  dreimal  erscheinen,  kann  aber  dabei  nicht
unter  1000  Thaler  Preußisch  Courant,  beziehungsweise  1600  Gulden  rheinisch,  bei  solchen,
die  dreimal,  oder  weniger  als  dreimal  wöchentlich  erscheinen,  nicht  unter  500  Thaler  Preu-Kisch
  Courant,  beziehungsweise  800  Gulden  rheinisch  herabgegangen  werden.

S.  11.

Die  Caution  hat  für  alle  aus  Anlaß  der  Druckschrift,  für  welche  sie  bestellt  worden
ist,  zuerkannten  Strafen,  dann  für  die  Kosten  der  Untersuchung  und  der  Strafpollstreckung,
ohne  Rücksicht  auf  die  Person  des  Verurtheilten,  zu  haften.

Jede  Caution  ist  im  Falle  eingetretener  Verminderung  derselben  spätestens  in  vier
Wochen  wieder  auf  den  vollen  Betrag  zu  ergänzen.

g.  12.

Die  Herausgabe  einer  cautionspflichtigen  Druckschrift  darf  erst  dann  erfolgen,  wem

vie  Bedingungen,  an  welche  das  Recht  biezu  geknüpft  ist,  vollständig  erfüllt  find.
g.  13.

Jede  periodische  Druckschrift,  welche  Anzeigen  aufnimmt,  soll  von  den  öffentlichen  Be
börden  zur  Kundmachung  amtlicher  Erlasse  gegen  Vergütung  der  üblichen  Einrückung“
gebühren,  in  so  weit  nicht  nach  den  Landesgesetzen  die  unentgeldliche  Aufnahme  gesordtt
werden  kann,  in  Anspruch  genommen  werden  können.