Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Der Drucker, Verleger oder Commissionär (im engeren Sinne, d. b. derjenige, wel- 
cer ohne Namhaftmachung eines Verlegers auf der Schrift als die Person benannt ist, 
durch welche der Vertrieb besorgt wird), in so fern sie nicht als Urbeber oder Theilneh- 
mer ohnedieß zur Strafe gezogen werden, sind mit angemessenen Geld= oder Gefängniß- 
strafen auch für die Fälle zu bedrohen, 
wo der Verfasser nicht genannt, 
oder nicht im Bereiche der Gerichtsbarkeit eines deutschen Bundesstaates ist, 
oder wo eine Uebertretung preßpolizeilicher Bestimmungen verübt wurde. 
Dieselben können von der dieffallsigen Haftung nach dem Ermessen der einzelnen 
undesregierungen nur dann befreit werden, wenn sie bei der ersten verantwortlichen Ver- 
nehmung den Autor benennen und vieser sich im Bundesgebiete befindet. 
Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift ist wegen des strafbaren 
Inhalts derselben in jenen Ausnahmsfällen, wo er nicht als Urheber oder Theilnehmer 
zur Strafe gezogen werden kann, mit einer besonderen Geld- oder Gefängnißstrafe zu 
bedrohen. 
8. 21. 
Wenn Duuckschriften den Thatbestand einer strafbaren Handlung enthalten, so ist auf 
ibre Unterdrückung oder Vernichtung zu erkennen, auch wenn die Verurtheilung einer 
rafbaren Person nicht damit verbunden werden kann, oder überhaupt eine Person, gegen 
welche eine Anklage gerichtet werden koͤnnte, nicht gegeben ist. 
§S. 22. 
Ueber die Zuständigkeit der Gerichte zur Aburtheilung der durch den Inhalt von 
ruckschriften begangenen Verbrechen oder Vergehen, so wie über die Zuständigkeit der- 
elben oder der Aoministrativbehörden zu dem Erkenntnisse über Unterdrückung von Druck- 
briften entscheiden die Landesgesetze. Eine vorzugsweise Verweisung der durch die Presse 
egangenen strafbaren Handlungen vor das Geschwornengericht oder zur öffentlichen Ver- 
andlung soll jedoch nicht stattfinden. 
g. 23. 
Die Verwaltungs= und Gerichtsbehörden sind befugt, zum Behufe der Einleitung des 
uf alsbald anzuregenden Straf#erfahrens, Druckschriften und die zu ihrer Vervielfälti- 
dung bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu belegen. 
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