Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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8. 10. 
Das statistisch-topographische Bureau ist befugt, in seinen Berufsangelegenheiten sich 
unmittelbar an alle einzelne Ministerien zu wenden, und verpflichtet, von ihnen in Sachen 
üres Ressort Weisungen anzunehmen. 
In ökonomischer und disciplinarischer Beziehung steht das Bureau ausschließlich unter 
dem Finanz-Ministerium, auf dessen Etat auch die Ausgaben für das Personal und die 
anzlei (mit der F. 8 bezeichneten Ausnahme) für die Sammlungen von Schriften und 
arten und für die Publikationen des Bureau gebracht werden. 
S. 11. 
Als Landesstelle ist das Bureau den höheren Verwaltungsstellen coordinirt; die ver- 
iedenen Bezirksstellen haben demselben unmittelbar Berichte und Notizen zu erstatten. 
uch mit auswärtigen öffentlichen Stellen und wissenschaftlichen Gesellschaften kann das- 
selbe in Sachen seines Berufs und zum Behuf des Austausches von Schriften unmittelbar 
verkehren, insoweit nicht nach der Art oder Wichtigkeit des Gegenstandes eine Vermittlung 
urch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten nöthig erscheint. 
g. 12. 
8 Was endlich die formelle Geschäftsbehandlung im Allgemeinen, die Befugnisse des 
üreauvorstandes und die Verhältnisse der Mitglieder und des Kanzleipersonals betrifft, 
finden hierauf die für die höheren Collegialstellen des Finanzdepartements bestehenden 
ueschriften analoge Anwendung. 
Stuttgart, den 5. Juni 1836. 
Königliche Ministerien 
der Justiz: des Innern: des Kirchen= und Schulwesens: der Finanzen: 
Wächter. Linden. Rümelin. Knapp.
	        
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