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Liebden, und dessen Erstgeborner, alles nach Maaß und Anordnung des Primogenitur—
Rechts in allen Unseren liegend und fahrenden Vermögen, Herrschaften, Häusseren und
Gründen, Regalien und Gerechtsamen, Prätensionen, Mobilien und Kleinodien, in beiden
dem Kaiserlichen Reichs= und dem Generalat deren Niederländischen Posten und in allem
deme, was Wir jetzo besitzen, und in künftigen Zeiten annoch acquiriren mögen, nichts
davon ausgenommen, alleinig succediren solle, könne und möge.
Eben dieses Recht der Erstgeburt erstrecken Wir ferner:
24o.
bei gänzlichem Abgang mannlich-ehelicher Leibeserben in Unserm Fürstlichen Haus auf die
Erstgeborne Tochter des ultimo Primogeniti, und sofern keine vorhanden seyn sollte, auf
lene, welche nach Ordnung der Erstgeburt, sodann die nächsteintretende unter Unserer
" stlichen Descendenz, und sofort unter jener Unserer Stiefgeschwistrigen, als succes-
kons fähig geachtet werden kann, in so weit nämlich diese oder jene in obgedacht Unserm
emögen successionsfähig, und bei denen Kaiserlichen Reichsmannlehenbaren Stücken
nicht davon ausgeschlossen find.
Gleichwie aber hiebei nicht nur auf den standesmäßigen Unterhalt deren nachgebornen
durftlichen Kinderen, und insbesondere jener, so bereits wirklich existiren, der Bedacht mit-
denommen werden muß; So verordnen Wir hiemit weiter,
Ztio.
Daß der väterlichen wohlüberdachten letztwilligen Anordnung zufolge Unserm einzig
andenen Herrn Stiefbrudere die Ihme alljährlich pro appanagio ausgesetzte Zwölf
( ausend Gulden Rheinisch, ingleichen Unseren dreien Stiefschwestern, als benannt-
deren Pinzessinnen Therese, Josephe und Elisabeth, Liebden, Liebden, Lieb-
sso lange selbe unverheirathet seyn werden, die alljährlich verschaffte Vier Tausend
6 ulden; bei derenselben Standesveränderung aber einer jeden aus Ihnen für ihre gänz-
" e Abfertigung, Heirathgut, und Aussteurung die Summa, von Vier und dreißig
ausend Gulden Rheinisch ein für allemal ausbezahlet, auch mit allen Prinzessinen
iserer Fürstlichen Nachkommenschaft es also gehalten, dagegen denen übrignachgebornen
kunsen nur Sechs Tausend Gulden, alles Rheinischer Währung, von dem regieren-
Herrn, aus denen paratesten Mitteln jederzeit gereichet werden sollen;
vorh