Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Auszug 
aus dem von dem Fürsten Maximilian Carl von Thurn und Taxis mit 
den Agnaten der jüngeren Linie des fürstlichen Hauses für sich und ihre 
Erben und Nachkommen abgeschlossenen Familien-Vertrag 
vom 21. Februar 1831. 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Art. 1. 
Die in der Primogenitur-Constitution vom 17. September 1776 im ersten und zweiten 
Absatze festgesetzte Erbfolge-Ordnung nach dem Rechte der Erstgeburt, vorerst der ehelichen 
männlichen und bei Ermanglung derselben, der ehelichen weiblichen Descendenz soll für 
mimmer in seiner unverrückten Bestimmung aufrecht erhalten werden, und um alle nur mög- 
lihe Zweifel über Successionsfähigkeit dermal und für immer zu entfernen; so wird die 
aus den im Fuͤrstlichen Gesammthause gegenwärtig bestehenden ehelichen Verbindungen 
on vorhandene oder noch erzeugt werdende männliche und weibliche Nachkommenschaft, 
unbedingt und ohne allen Vorbehalt, nach der in der Primogenitur-Constitution festgesetzten 
rdnung als successionsfähig allerseits anerkannt. — 
Art. 2. 
Da standesmäßige ebenbürtige Ehen nicht blos im Allgemeinen zur Erhöhung des 
bens und Lustre der Fürstlichen Häuser dienen, sondern die gegenwärtigen öffentlichen 
und staatsrechtlichen Verhältnisse es dringend nothwendig machen, Alles zu vermeiden, wo- 
ian das den mediatisirten fürstlichen Häusern eingeräumte Recht der Ebenbürtigkeit wie 
mer gefährdet werden könnte, so werden standesmäßige ebenbürtige Ehen allen Nach- 
umen des fürstlichen Hauses, insbesondere aber den zur Succession zunächst Berufenen 
f das Angelegentlichste empfohlen und zur Mlicht gemacht, und hiebei, um für die übri- 
¾l Fälle eine sichere Richtschnur zu erhalten und die sowohl hier als in den testamenta- 
zenn Disposttionen ausgesprochene, auf Beförderung standesmäßiger ebenbürtiger Ehen 
ichtete Absicht zu unterstützen, bestimmt und festgesetzt, daß nur diejenigen Kinder succes- 
onsfähig seyn sollen, welche aus Ehen entsprossen sind, die mit Familien des hohen deut- 
en Adels, oder mit solchen adeligen Häusern, die, wenn sie dem landsäßigen Adel ange- 
karn, in die Kategorie der sogenannten Stistmäßigkeit gebörten und wenigstens acht ritter- 
ttige Ahnen von jeder Seite zu probiren vermögen, eingegangen werden. 
Anse
	        
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