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Werden Heirathen mit Gliedern aus nicht deutschen adeligen Häusern geschlossen,
so ist zur Successionsfähigkeit der in solchen Ehen erzeugten Kinder nothwendig, daß jene
Familien wenigstens im gräflichen Range stehen und sich bereits in der vierten Generation
in demselben erhalten haben.
Die Heirathen der Prinzessinen des Fürstlichen Hauses unterliegen denselben Be-
stimmungen.
Kinder und Nachkommen aus anderen, gegen die vorbergehenden Bestimmungen ab-
geschlossenen Ehen erzeugt, verlieren jeden Anspruch auf eine Apanage und bleiben so lange
von der Succession ausgeschlossen, als noch männliche Sprossen des Fürstlichen Hauses
vorhanden find, deren Successionsfähigkeit als Folge der oben über die Heirathen getroffe-
nen Bestimmungen außer Zweifel liegt.
Art. 3.
Das Witthum einer regierenden Fürstin soll för die Zukunft und in der Regel neben
den übrigen herkömmlichen Vortheilen die Summe von jährlich Zwanzig und zwei
Tausend Gulden nicht übersteigen.
Erhöhungen, die jedoch mit Einschluß des obigen Normale, sonach im Ganzen nicht
mehr als Vierzig und Fünf Tausend Gulden betragen dürfen, wenn sle die dem
Witthum zukommenden Rechte und Vorzüge genießen sollen, finden nur in den Fällen
statt, wo eine Verehelichung mit einer Prinzessin aus einem souveränen Haufe abgeschlos
sen wird und dabei aus einer solchen Verbindung ein besonderer Vortheil in Absicht au
die Beförderung des Ansehens oder der Interessen des Fürstlichen Hauses mit Grund ge
bofft werden darf.
Art. 4.
Die mit dem Witthum einer regierenden Fürstin herkömmlich verbundenen Vor-
theile find:
-a) freie Wohnung in einem anständig eingerichteten und in den Baulichkeiten auf Ko-
sten des fürstlichen Aerars zu unterhaltenden Schlosse, nach der Wahl des na
folgenden regierenden Fürsten;
b) freie Behölzung, worunter nicht blos die Anweisung des Holzes in dem Wald-
sondern auch dessen Beifuhr bis in das zur Wohnung angewiesene Schloß ver-
standen wird;