Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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" Gleiche Anerkennung soll endlich überhaupt in Successionsfällen der Dienst-Pragma- 
tik und den darauf zu gründenden Ansprüchen gebühren und zu Theil werden, welche etwa 
Seine Durchlaucht der jetzt regierende Fürst oder einer seiner Nachfolger im Interesse des 
Fürstlichen Dienstes noch zu ertheilen und festzusetzen für gut befinden möchte, jedoch der- 
6estalt, daß dem jeweilig regierenden Fürsten darum nicht minder das Recht zustehen soll, 
auf für seine Nachfolger verbindliche Weise außerordentliche Besoldungs-, Quieszeng, 
Gehalts= und Pensions-Erhöhungen zur Belohnung ausgezeichneter Dienste, ferner über- 
baupt ständige Alimentations= und Sustentations-Beiträge in dem Maaße als deren 
Anforderung und resp. Verwilligung in den mannigfaltigen Besitz-, Dienst- und guts- 
errschaftlichen Verhältnissen des Fürstlichen Hauses begründet ist, in Gnaden auf eine die 
achfolger verbindende Weise zu gewähren. 
Art. 29. 
(enthält im Eingange eine jetzt aufgegebene Bestimmung und fährt dann fort:) — es 
vird noch besonders festgesetzt, daß die in dem fürstlichen Hause bestehende Primogenitur- 
rdnung mit allen daraus entstehenden Rechtsverhältnissen und darin begründenden Rech- 
ten und Verbindlichkeiten zu keiner Zeit anders, als nach den Grundsaͤtzen des deutschen 
rioatfürsten-Rechts angesehen und beurtheilt werden soll. 
Zur Beglaubigung der vorstehenden Auszüge 
Kamtlei-Direction 
des K. Justiz-Ministeriums: 
Oberzjustiz-Rath 
Binder.
	        
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