Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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die Ständeversammlung an Uns die unterthänigste Bitte gerichtet, eine dieses Gesetz be- 
richtigende Bekanntmachung zu erlassen, daß der Absatz 2 des Art. 4, der in Folge 
dieses Uebersehens in die gedachte Verkündigung ausgenommen worden sei, keine Gültig- 
keit habe. 
Da Wir keinen Anstand dabei finden, der von der Ständeversammlung beantragten 
Weglassung des zweiten Absatzes des Art. 4 des Gesetzes, die Regelung der Jagd betref- 
fend, nachträglich Unsere höchste Sanction zu ertheilen, so verordnen und verfügen Wir 
nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, 
daß der zweite Absatz des Art. 4 des von Uns unterm 27. Oktober v. J. verkündig- 
ten Gesetzes, die Regelung der Jagd betreffend, welcher also lautet: 
„Hält ein Gemeindejagd-Distrikt nicht wenigstens 500 Morgen, so liegt der Ge- 
„meinde ob, mit den benachbarten Gemeinden sich zur Bildung eines größeren 
„mindestens 500 Morgen haltenden Gemeindejagd-Distrikts zu vereinigen. In 
„diesem Falle wird, soweit nicht ein anderes Uebereinkommen getroffen wird, 
„der Pachtschilling des gemeinschaftlichen Jagddistrikts nach dem Flächengehalt, 
„welchen die einzelne Gemeinde zu demselben gestellt hat, vertpeilt.“ 
außer Gültigkeit zu treten habe. 
Gegeben, Baden, den 3. Juli 1856. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Wächter-Spittler. 
Der Minister des Innern: Auf Befebl des Königs: 
Linden. Für den Chef des Geheimen-Cabinets: 
Der Finanz-Minister: der Geheime Legations-Rath 
Knapp. Gros. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Behandlung der Gesuche um Wiederherstellung der bürgerlichen Ehren- 
und der Dienstrechte in Fällen, wo diese Rechte durch Strafurtheile der Schwurgerichtshöfe 
oder des Cassationshofes entzogen worden sind. 
Da die überwiegende Mehrzahl der höheren Gerichte sich für die rechtliche Ansicht 
ausgesprochen hat, daß die Bestimmung des Art. 18 des Gesetzes vom 13. August 1
	        
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