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in Betreff der gerichtlichen Wiederherstellung der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-
rechte (Reg. Blatt von 1849, S. 519) nach der Wortfassung dieses Artikels auf diejenigen
Personen nicht anwendbar sei, welche jener Rechte durch ein im Wege des Schwurgerichts-
verfahrens ergangenes Strafurtheil verlustig geworden sind, so haben Seine König-
liche Majestät, um einstweilen bis zur künftigen gesetzlichen Erläuterung oder Ergän-
zung des fraglichen Artikels eine Abhülfe, so weit thunlich zu gewähren, Höchst-Ihre
Entschliegung unter dem 26. d. M. dahin zu ertheilen geruht:
„Daß Höchst-Dieselben in Absicht auf sämmtliche Verurtheilte der vorerwähnten
„Art den Criminalsenaten der Kreisgerichtshöfe, von welchen in der betreffenden
„Anklagesache das Verweisungs-Erkenntniß erlassen worden ist, beziehungsweise dem
„Cassationshofe, wenn dieser selbst das Strafurtheil ausgesprochen hat, bis auf
„Weiteres die widerrufliche Vollmacht verliehen haben wollen, denselben auf ihre
„Bitte nach vorgängiger Vernehmung des Staatsanwalts die verlorenen bürgerlichen
„Ebren= und Dienstrechte unter den gleichen Voraussetzungen, wie solche im Art. 18
„des Gesetzes vom 13. August 1849 ausgedrückt sind, im Gnadenweg wieder-
„berzustellen.“
Iudem diese böchste Entschließung zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden Die-
lenigen, welche auf Grund derselben um Wiederherstellung ihrer bürgerlichen Epren-
und Dienstrechte bitten wollen, angewiesen, ihre Gesuche zunächst der Staatsanwaltschaft
ei dem betreffenden Gerichte zur Einleitung des Weiteren zu übergeben.
Stuttgart den 30. Juni 1856. Wächter.
B) Des Finanz-Departementé.
Des K. Steuer-Collegiums.
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer
für das Etatslahr 1856—57.
In Folge des Finanz-Gesetzes vom 17. September 1855 (Reg. Blatt S. 200) find für
P Etatsjahr 1833, an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer —:. 3,300,000 l.
mzulegen und zu erheben.
Hieran haben beizutragen:
11. vas Grundeigenthum und die Gefälle,
, nämlich
a) das Grundeigenttn 329324,840 fl.
b) die Gefaͤlle.. .. .... 12,660 fl.
—:. 2),337,500 fl.