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r. die Gebäuimde 53600000 fl.
x. die Gewerbbbee 412500 fl.
—:. 3,300,000 fl.
Mit Berücksichtigung der das Landeskataster betreffenden Veränderungen, worüber
die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen nunmehr
auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich
a) das Grundkataster nach dem Reinertrage af 1380015,364 fl. 7 kr.
und
das Gefällkataster app. 98,112 fl. 9 kr.
—:. 18,113,476 fl. 16 kl.
demnach die Staatssteuer je auf 100 fl. Reinertrag zu. 12 fl. 54 kr. 1 2### blr.
b) das Gebäudekataster nach Kapitalwerthen aus. 194,326,565 fl. —
und die Staatssteuer je auf 1000 fl. Kapitalwerth zu. 2 fl. 49 kr. 48 blr.
JP) die Katasteransätze für die Gewerbesteuer betragen 384,876 fl. 43kr
Zur Umlage der Steuersumme von 412,500 fl. kommen daher auf 100 fl.
Katasteransatz ....... 107fl.10kk.318«,hlts
NachdemhienachdieJahressteuerpro1856——57unterdieOberamtsbezirkeauf vie
aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist; so werden die Oberämter ange“
wiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte rc. unter Zugrund“
legung des Landeskatasters vorzunehmen, und dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung
auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Katasterzweigen, je abgesondert auf das
Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Kataster vollzogen wird.
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbesteuer“
rollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der Oberamts“
Uebersichten, übereinstimmend mit den Kanzlei-Exemplaren, so wie auf die Benützungsart des
Steuerkatasters zu der Umlage der Amtskörperschafts = Anlagen, endlich Hinsichtlich der recht-
zeitigen Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung de-
Steuern, werden die K. Oberämter auf die ihnen hierüber schon früher ertheilten Weisun-
gen, insbesondere auf die Verfügung des Steuer-Collegiums vom 30. Juni 1848 (Reg. Bla
S. 301) verwiesen.
Stuttgart den 1. Juli 1856. Hefele.
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 4. Juli 1856.
Knapp.