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8. 1.
Zu den Stellen der Regiments-Quartiermeister, Arsenal-Commissäre, Kriegs-Commissäre-
ver Räthe und der Expeditoren im Kriegs-Departement werden künftig nur diejenigen
ernannt werden, welche sich mindestens Ein Jahr lang in den Geschäften der Militär-
Verwaltung bei den ihnen durch Unser Kriegs-Ministerium zu bezeichnenden Behörden
geübt und bierauf die in 9§. 2 und 3 bezeichnete Prüfung mit Erfolg bestanden haben.
#. 2.
Gegenstände dieser Dienstprüfung find:
1) die Hauptgrundsätze des Württembergischen Staatsrechts und zwar vorzugsweiss
so weit fie sich auf die Gemeinde= und Oberamts-Verfassung und Verwaltung be-
ziehen;
2) die Hauptgrundsätze des Württembergischen Privatrechts, insbesondere die Lehres
von den Verträgen, dem Pfandrechte und der Verjährung;
3) der bürgerliche Prozeß in seinen Hauptregeln;
4) Finanz-Wissenschaft, mit besonderer Rücksicht auf die Württembergischen Finar
Gesetze und Finanz-Einrichtungen;
5) das Etats= und Rechnungswesen;
6) Technologie, Waarenkunde und Handels-Geographie in militär-administrativer L
tung;
7) die Vorschriften der allgemeinen Kriegsdienstordnung, insbesondere ihrer administe
tiven Theile;
8) speeiellere Kenntniß der Heeres-Verpflegung im Felde.
K. 3. "
Diese Dienstprüfung soll neben den theoretischen Kenntnissen vorzugsweise auch P.
praktische Tüchtigkeit der Bewerber erforschen; der zu Prüfende hat sich über seine fest
gründeten Kenntnisse, seine specielle Bekanntschaft mit den vaterländischen Gesetzen und
richtungen und über die erworbene Geschäftsgewandtheit auszuweisen.
8. 4. 4„
Die — die Zulassung zu der ebenbezeichneten Prüfung bedingende einjährige pra
tische Uebung in den Geschäften der Militär-Verwaltung wird gestattet werden: