Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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8. 1. 
Zu den Stellen der Regiments-Quartiermeister, Arsenal-Commissäre, Kriegs-Commissäre- 
ver Räthe und der Expeditoren im Kriegs-Departement werden künftig nur diejenigen 
ernannt werden, welche sich mindestens Ein Jahr lang in den Geschäften der Militär- 
Verwaltung bei den ihnen durch Unser Kriegs-Ministerium zu bezeichnenden Behörden 
geübt und bierauf die in 9§. 2 und 3 bezeichnete Prüfung mit Erfolg bestanden haben. 
#. 2. 
Gegenstände dieser Dienstprüfung find: 
1) die Hauptgrundsätze des Württembergischen Staatsrechts und zwar vorzugsweiss 
so weit fie sich auf die Gemeinde= und Oberamts-Verfassung und Verwaltung be- 
ziehen; 
2) die Hauptgrundsätze des Württembergischen Privatrechts, insbesondere die Lehres 
von den Verträgen, dem Pfandrechte und der Verjährung; 
3) der bürgerliche Prozeß in seinen Hauptregeln; 
4) Finanz-Wissenschaft, mit besonderer Rücksicht auf die Württembergischen Finar 
Gesetze und Finanz-Einrichtungen; 
5) das Etats= und Rechnungswesen; 
6) Technologie, Waarenkunde und Handels-Geographie in militär-administrativer L 
tung; 
7) die Vorschriften der allgemeinen Kriegsdienstordnung, insbesondere ihrer administe 
tiven Theile; 
8) speeiellere Kenntniß der Heeres-Verpflegung im Felde. 
K. 3. " 
Diese Dienstprüfung soll neben den theoretischen Kenntnissen vorzugsweise auch P. 
praktische Tüchtigkeit der Bewerber erforschen; der zu Prüfende hat sich über seine fest 
gründeten Kenntnisse, seine specielle Bekanntschaft mit den vaterländischen Gesetzen und 
richtungen und über die erworbene Geschäftsgewandtheit auszuweisen. 
8. 4. 4„ 
Die — die Zulassung zu der ebenbezeichneten Prüfung bedingende einjährige pra 
tische Uebung in den Geschäften der Militär-Verwaltung wird gestattet werden:
	        
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