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1) Offzieren, welche das 25ste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, und
2) denjenigen, welche in den Departements des Innern oder der Finanzen wenigstens
die erste Dienstprüfung mit Erfolg bestanden haben; dagegen
3) anderen Bewerbern nur dann, nachdem ste
a) zuvor die in §. 21 Unserer Verordnung vom 10. Februar 1837 geforderten
Nachweise geliefert haben, wobei indessen die Erstehung der für die Aufnahme
in die Offiziersbildungs-Anstalt (Reg. Blatt von 1855, S. 235, 236) vorgeschrie-
benen Prüfung die akademische Vorprüfung vertreten kann, und nachdem sie
b) in einer besondern Prüfung über den Besttz der erforderlichen tbeoretischen Kennt-
nisse in den §. 2, Ziffer 1—7 bezeichneten Fächern sich ausgewiesen haben.
8. 5.
Sowohl diese so eben als die in 88. 2 und 3 bezeichnete Hauptprufung erfolgen theils
riftlich, theils mündlich.
Bei der schriftlichen werden den gleichzeitig Erschienenen die gleichen Aufgaben vorge-
egt, für welche bei der eigentlichen Dienstprüfung insbesondere auch schwierigere Rechnungs-
geschäfte zu wählen find.
Ueber das Ergebniß stellt die Prüfungsbehörde Zeugnisse aus, in denen die Befähi-
zungsstufen nach Klassen bezeichnet werden.
g. 6.
Beide Prüfungen werden — in der Regel von 2 zu 2 Jahren, durch eine Commis-
vorgenommen, die sich unter der Oberleitung Unseres Kriegs-Ministers aus den
lthen des Kriegs-Minißeriums bildet.
sion
S. 7.
Die Vorschriften, welche in dem g. 4 Unserer Verordnung vom 10. Februar 1837
ie Prüfungen im Departement des Innern und gleichmäßig in Unserer Verordnung
en demselben Tage in Betreff der Prüfungen im Finanz-Departement enthalten find,
ammen auch bei den durch gegenwärtige Verordnung geregelten Prüfungen zur An-
endung.
für d
8. 8.
du Die Befäbigung zur Anstellung als Auditor oder Mitglied des Oberkriegsgerichts ist
rch die genügende Erstehung der höheren Dienstprüfungen im Justiz-Departement bedingt.