Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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9. 
Für die Anstellung in den technischen Aemtern des ärztlichen und des Baufachs gelten 
die für diese Fächer im Allgemeinen bestehenden Bestimmungen. 
S. 10. 
Bei der Besetzung aller übrigen, oben nicht namentlich ausgeführten Stellen im Ver- 
waltungsfach soll vorzüglich auf Leute Rücksicht genommen werden, welche lange und gut 
im Militär gedient haben. 
Eine besondere Dienstprüfung der Bewerber um solche ist nicht erforderlich, es wird 
vielmehr nur verlangt, daß sie sich durch die Art ihrer bisherigen Dienstleistungen oder 9# 
eine sonst genügende Weise über ihre Befähigung auszuweisen vermögen. 
Unser Ministerium des Kriegswesens ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. « 
Gegeben, Schlangenbad den 15. August 1856. 
Wilhelm. 
Der Kriegs-Minister: 
Miller. 
Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler.
	        
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